Polizei Hamburg

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Grenzpolizeiliche Hinweise

Grenzüberschreitender Reiseverkehr in der EU erfolgt nur über Grenzübergangsstellen.

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Für den Reiseverkehrsbereich Sportschifffahrt gibt es Ausnahmen von dieser Regelung:

  • Personen an Bord von Sportfahrzeugen, die einen in einem „Schengen-Staat“ gelegenen Hafen anlaufen oder aus einem solchen Hafen kommen, werden keiner Grenzübertrittskontrolle unterzogen und können daher auch in Häfen einreisen, die keine Grenzübergangsstelle sind.
  • Ein Sportfahrzeug, das aus einem Drittstaat kommt, kann ausnahmsweise in einen Hafen einlaufen, der keine Grenzübergangsstelle ist. Drittstaaten sind Länder, die weder dem Schengen-Vertrag noch der Europäischen Union angehören. In solchen Fällen ist die jeweilige Hafenbehörde zu benachrichtigen, damit das Einlaufen gestattet und die Grenzpolizeibehörde benachrichtigt werden kann. Dabei ist ein Dokument mit Angaben zu allen technischen Merkmalen des Sportfahrzeugs sowie der Namen und Geburtsdaten aller an Bord befindlichen Personen zu übergeben.
  • Personen, die mit einem Sportfahrzeug außerhalb einer Grenzübergangsstelle aus dem Bundesgebiet nach einem Drittstaat ausreisen wollen, kann auf Antrag eine dafür erforderliche Grenzerlaubnis ausgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist es zwingend erforderlich, dass alle an Bord befindlichen Personen eine solche Grenzerlaubnis mitführen. Die Grenzerlaubnis entbindet nicht von der Pflicht, ein gültiges Grenzübertrittspapier und ggf. ein gültiges Visum mitzuführen.

Kontakt

Für Fragen und weitere Auskünfte zum Grenzübertritt in der Sportschifffahrt sowie zu grenzpolizeilichen Themen stehen Ihnen die Mitarbeiter von WSP 033 montags bis freitags in der Zeit von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer +49 40 4286 65487 gern zur Verfügung.

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Weitere Informationen:

Sportschifffahrt

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