Waffenverbotsgebiet Hauptbahnhof / ZOB
Gemäß „Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen in den Gebieten des Hamburger Hauptbahnhofs und Zentralen Omnibusbahnhofs“ des Senates der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Führen von Waffen in bestimmten Gebieten – über die bereits geltenden Regelungen des Waffengesetzes hinaus – verboten.
Was ist vom Waffenverbotsgebiet Hauptbahnhof / ZOB umfasst?
Das Waffenverbot Hauptbahnhof / ZOB umfasst das Führen von
- Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG (Schusswaffen aller Art
einschließlich Schreckschusswaffen; Hieb-, Stoß-, Stichwaffen; Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches deutsches
Prüfzeichen) - Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 4 cm, sofern es keine Waffen sind
und gilt innerhalb des festgelegten Waffenverbotsgebiets grundsätzlich
für alle Personen.
Interaktive Karte
Das Waffenverbotsgebiet ist in einer interaktiven Karte visuell dargestellt und rot umrandet.
Welche Ausnahmen gelten im Waffenverbotsgebiet Hauptbahnhof / ZOB?
Vom Waffenverbot ausgenommen sind
- Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung,
Einsatzkräfte der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Bundeswehr, Beschäftigte des Bezirklichen Ordnungsdienstes und medizinischer Versorgungsdienste, - Personen, auf die aufgrund des § 56 WaffG das Waffengesetz keine Anwendung findet,
- Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
- Mitarbeitende des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn AG und der Hamburger Hochbahn AG und in deren Auftrag handelnde Sicherheitsdienste,
- Inhaberinnen und Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen oder Bescheinigungen, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder
der Ausübung des Sports führen, - der Transport von Waffen und Messern in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit ein in der Anlage beschriebenes Gebiet ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr
ergibt, durchfahren wird, - das Führen von Messern im Sinne des § 1 Nr. 2* durch Gewerbetreibende und Handwerker und bei ihnen Beschäftigte oder von ihnen Beauftragte, soweit sie die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet üblicherweise nutzen,
- die Verwendung von Messern im Sinne des § 1* im Rahmen eines gastronomischen Betriebs in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet,
- das Mitführen von Messern im Sinne des § 1 Nr. 2* durch das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Bahnen sowie das Zugbegleitpersonal von Verkehrsunternehmen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen,
- Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behältern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern,
- das Führen von Reizstoffsprühgeräten (RSG), mit denen der Umgang nach Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 der Anlage 2 WaffG nicht verboten ist. Beispielhaft können zugelassene RSG an folgenden Zulassungszeichen erkannt werden:
Darüber hinaus kann die Waffenbehörde auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Wie werden Zuwiderhandlungen geahndet?
Der Verstoß gegen das Waffenverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Waffen und Messer ab einer Klingenlänge von 4 cm können eingezogen werden.
Wo gilt das Waffenverbot?
- Auf den in der beiliegenden Karte eingezeichneten und durch
zusätzliche Beschilderung ausgewiesenen Flächen im Bereich
und erweiterten Umfeldes sowohl des Hauptbahnhofes als auch des ZOB - Mit eingeschlossen sind alle öffentlich zugänglichen Bereiche der Bahnsteige des Hauptbahnhofes, die das Waffenverbotsgebiet berühren, auch wenn sie im weiteren Verlauf über das Waffenverbotsgebiet herausreichen, sowie die unterirdische Verbindung zwischen Hauptbahnhof und Mönckebergstraße (Mönckebergtunnel)
Wie erkenne ich das Waffenverbotsgebiet?
Vor dem Betreten des Waffenverbotsgebietes sowie innerhalb des Gebietes weist dasnachstehende Schild auf das Waffenverbot hin.
FAQs
Zum Waffenverbotsgebiet erreichten das PK 11 einige Fragestellungen von Anwohnern, Gewerbetreibenden und Nutzern des ÖPNV, die nachstehend in den FAQs aufgeführt sind:
Für weitere Fragen zum Thema:
Polizeikommissariat 11
Telefon 040 4286-51110