Polizei Hamburg

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Waffenverbotsgebiet

Hier finden Sie alle Informationen zu den Waffenverbotsgebieten in Hamburg.

Hamburg führt als erstes Bundesland Waffenverbotsgebiete ein. In den Bereichen Reeperbahn und Hansaplatz ist es seit Dezember 2007 nicht mehr erlaubt, Waffen, wie z.B. Schusswaffen, Messer und Reizstoffsprühgeräte mit sich zu führen. Werden bei einer Polizeikontrolle innerhalb dieser Gebiete Verstöße festgestellt, so drohen empfindliche Geldbußen (im Rahmen von 150,- Euro bis zu 10.000,- Euro).

Warum ein Waffenverbot?

Gemäß der Verordnung des Senates der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Führen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen in bestimmten Gebieten über die bereits geltenden Regelungen des Waffengesetzes hinaus verboten. Ziel ist es, die Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger weiter zu erhöhen. Das Verbot gilt seit dem 12. Dezember 2007.

Wo gilt das Waffenverbot?

Auf allen Straßen, Wegen und Plätzen im Bereich Reeperbahn,
Hans-Albers-Platz, in den umliegenden Straßen sowie im S-Bhf. Reeperbahn. 

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© Polizei Hamburg









Aber auch auf dem Hansaplatz.

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© Polizei Hamburg




 








Wie erkenne ich das Waffenverbotsgebiet?

Vor dem Betreten der Waffenverbotsgebiete sowie innerhalb der Gebiete weisen die oben abgebildeten Schilder auf das Waffenverbot hin. Außerdem informiert das Schild im unteren Bereich über die im Waffenverbotsgebiet oder in Teilen davon stattfindende Videoüberwachung.

Welche Waffen sind im Einzelnen verboten?

Waffenverbotsgebiet, Glasbehältnisverbot und Videoüberwachung
© Polizei Hamburg
  • jede Art von Schreckschusswaffen
  • Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
  • Messer aller Art, auch Taschenmesser
  • Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen
  • Tierabwehrsprays, Elektroschockgeräte
  • Armbrüste,
  • Knüppel aller Art (Baseballschläger u. ä.)

Handschuhe mit harten Füllungen (wie Stahl, Bleistaub, Blei- und Eisengranulat u. ä)

Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen gilt ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen des Waffengesetzes. Das Verbot gilt auch, wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen von Waffen vorliegt!

Beispiel für ein zugelassenes Reizstoffsprühgerät.
Die freien Reizstoffsprühgeräte sind z.B. an dem BKA Zeichen zu erkennen.

Welche Ausnahmen gelten?

Ausnahmen bestehen für:

  • Polizeien
  • Bezirklicher Ordnungsdienst
  • Feuerwehr
  • Rettungsdienste
  • Medizinische Versorgungsdienste
  • Geld- und Wertpapiertransporte
  • Sicherheitsdienste der Deutschen Bahn AG und Hamburger Hochbahn oder in deren Auftrag handelnde Sicherheitsdienste
  • Zollverwaltung
  • Bundeswehr

Die Angehörigen der genannten Institutionen sind vom Waffentrageverbot innerhalb der ausgewiesenen Gebiete ausgenommen.

Weitere Ausnahmen für Privatpersonen.

  • Für die Außengastronomie ist die Benutzung von Speisemessern zulässig.
  • Anwohner im Waffenverbotsgebiet dürfen Waffen und o. g. gefährliche Gegenstände nur mit sich führen, wenn sie nicht zugriffsbereit transportiert werden, das heißt, in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis (Transport mit einem geschlossenen Behältnis oder in einer geschlossenen Verpackung z. B. Sicherung durch Vorhänge oder Zahlenschloss) Eine Sicherung kann z. B. auch mit Klebeband erfolgen.
  • Dies gilt auch für Gewerbetreibende mit Sitz im Waffenverbotsgebiet und der Berechtigung zum Handel mit Waffen/gefährlichen Gegenständen.
  • Bei Kauf von Waffen oder o. g. Gegenständen im Waffenverbotsgebiet hat der Käufer diese nicht zugriffsbereit zu transportieren (in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis).
  • Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte dürfen Messer führen, wenn sie zur Erfüllung eines konkreten Auftrages im Waffenverbotsgebiet benötigt werden. 
  • In PKW und LKW mit geschlossenem Fahrgastraum dürfen beim Durchfahren des Waffenverbotsgebietes Waffen oder gefährliche Gegenstände transportiert werden.
  • Für Fahrer von Kfz beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und bei Taxen gibt es Sonderregelungen. Das Mitführen von Schusswaffen, Messern oder Hieb- und Stoßwaffen ist jedoch nicht erlaubt.
  • Besondere Ausnahmen sind bei der Polizeidienststelle J4 (Tel.: 040 4286-67601) zu beantragen. Die Bearbeitung der Anträge ist kostenpflichtig


Wie werden Verstöße geahndet?

Personen, die innerhalb der ausgewiesenen Waffenverbotsgebiete mit den oben angeführten Gegenständen angetroffen werden, müssen mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Beim Erstverstoß "Führen eines gefährlichen Gegenstandes" wird ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro verhängt. Je nach Schwere und Häufigkeit der Ordnungswidrigkeiten sind Bußgelder bis zu 10.000 Euro möglich. Der mitgeführte Gegenstand unterliegt außerdem der Einziehung, d. h. er wird beschlagnahmt

Für weitere Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an die für die Waffenverbotszone zuständigen Polizeikommissariate

Waffenverbotsgebiet Reeperbahn

Polizeikommissariat 15
Tel.: 040 4286-51510

Waffenverbotsgebiet Hansaplatz

Polizeikommissariat 11
Tel.: 040 4286-51110