Leiter einer Versammlung
Rechtliche Hinweise zum Leiter einer Versammlung.
§ 7 VersG
1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.
(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.
Der Leiter hat die Ordnung sicherzustellen, deshalb muss er ständig anwesend sein.
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Die Ordnungsfunktion des Leiters beginnt mit dem Eintreffen der ersten Teilnehmer, nicht erst mit der förmlichen Eröffnung der Versammlung. Ablauf ist äußerer Geschehensablauf, nämlich Eröffnung, Worterteilung, Wortentziehung, Unterbrechung, Fortsetzung und Schließung.
Als Wahrer der Sicherheit hat der Leiter die Teilnehmer gegen Gefahren aus der Versammlung und die Öffentlichkeit gegen Gefahren durch die Versammlung zu schützen. Er hat auch versammlungsbezogene Straftaten zu unterbinden, die ansonsten die Auflösung nach sich ziehen könnten.
Die wichtigsten Befugnisse sind bei Versammlungen:
- Hausrecht ausüben
- Bestimmung über den Ablauf der Versammlung
- Für Ordnung sorgen
- Versammlung unterbrechen oder schließen
- Ansprechpartner für die Polizei vor Ort
- Leiter kann sich einer angemessenen Zahl Ordner bedienen, dies ist jedoch bei der Anmeldung zu beantragen und bedarf der Genehmigung.
Zusätzlich bei Aufzügen hat der Leiter noch die Pflichten:
- Leiter muss nach seiner Reife und seinem persönlichen Vermögen imstande sein, ordnungsgemäßen Verlauf sicherzustellen
- wie Pflichten bei Versammlungen unter freiem Himmel, darf jedoch nicht unterbrechen (darf nur die Polizei)
- Einwirkungsmöglichkeit gegen Störer beschränken sich auf Weisungen
- Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären
Wichtiger Hinweis: Der Ausschluss von Teilnehmern obliegt bei Versammlungen oder Aufzügen unter freiem Himmel nur der Polizei!