Informationen der Polizei zum Thema CBD
Derzeit werden unterschiedliche Produkte aus Hanf angeboten, deren THC-Gehalt unter 0,2 Prozent liegen und die nach Darstellung der Vertreiber aufgrund von Ausnahmeregelungen des Betäubungsmittelgesetzes legal sein sollen. Dieses ist eine falsche bzw. reduzierte Interpretation der Gesetzeslage!
Tatsächlich dürfen nur verarbeitete, also stofflich veränderte Hanf-/Pflanzenteile mit weniger als 0,2 Prozent THC angeboten werden und das auch nur, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken/Konsum ausgeschlossen ist (bspw. Hanföle, Nahrungsergänzungsmittel). Sollten unverarbeitete Pflanzenteile in den Produkten einliegen, unterliegen diese Produkte unabhängig von ihrer Rauschfähigkeit dem Verbot des Betäubungsmittelgesetzes (bspw. CBD-Marihuana, CBD-Hash, CBD-Tee).
Im Falle des An- und Weiterverkaufs machen Sie sich selbst strafbar!
Die Polizei rät:
- Nehmen Sie keine CBD-Produkte zum Testen und Weiterverkauf von Vertretern entgegen.
- Lehnen Sie den Weiterverkauf derartiger Produkte komplett ab.
- Bei Fragen und Auftreten von CBD-Vertretern setzen Sie sich mit ihrer örtlich zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung.
Laden Sie sich hier gern den Flyer der Polizei Hamburg zu dieser Thematik herunter.