Grundrecht nach Art. 8 GG
Das Recht sich zu versammeln (Versammlungsfreiheit, vielfach auch Demonstrationsfreiheit genannt) wird durch Artikel 8 Grundgesetz (GG) garantiert.
Art. 8 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich
und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Definition:
Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung, mit dem Ziel der Teilhabe an der
öffentlichen Meinungsbildung.
Die weiterführende gesetzliche Grundlage zu Versammlungen und Aufzügen ist in Hamburg im Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz; VersG) geregelt.
Die weiteren Grundlagen zur Anmeldung und Durchführung werden auf den folgenden Seiten erläutert.