Polizei Hamburg

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Glasflaschenverbot

Hier können Sie sich zum Glasflaschenverbot informieren.

Glasflaschenverbot klein-b
© Polizei Hamburg

Das Mitführen und der Verkauf von Getränkebehältnissen aus Glas sind zu bestimmten Zeiten in den Bereichen der Reeperbahn und des Hansaplatzes sowie angrenzender Straßen verboten.
Durch dieses Verbot soll der Missbrauch von Glasbehältnissen für die Begehung von Straftaten verhindert werden, um damit die Sicherheit für alle Bürgerinnen und Bürger weiter zu erhöhen.


Wo gilt das Glasgetränkebehältnisverbot? 

Auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Bereich Reeperbahn, am Hans-Albers-Platz, in den umliegenden Straßen sowie im S-Bhf. Reeperbahn.

Verbotszone Reeperbahn-b
© Polizei Hamburg

Auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Bereich Hansaplatz sowie in den angrenzenden Straßen.

Verbotszone Hansaplatz
© Polizei Hamburg

Wann gilt das Glasgetränkebehältnisverbot?

Im Bereich Reeperbahn:

  • Freitagabend, 22:00 Uhr bis Samstagmorgen 06:00 Uhr
  • Samstagabend 22:00 Uhr bis Sonntagmorgen 06:00 Uhr
  • Sonntagabend 22:00 Uhr bis Montagmorgen 06:00 Uhr

sowie in den Nächten

  • vor einem gesetzlichen Feiertag, 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des gesetzlichen Feiertages
  • an einem gesetzlichen Feiertag, 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des darauffolgenden Tages.

Im Bereich Hansaplatz:

  •  an allen Tagen jeweils von 17:00 Uhr bis 06:00 Uhr.


Wie erkenne ich das Verbotsgebiet?

Waffenverbotsgebiet, Glasbehältnisverbot und Videoüberwachung
© Polizei Hamburg

Dieses Schild weist sowohl vor dem Betreten des Verbotsgebietes als auch innerhalb des Gebietes auf das Glasflaschenverbot hin.


Was genau ist verboten?

Im Glasflaschenverbotsgebiet ist es auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten, Glasgetränkebehältnisse mitzuführen oder zu verkaufen.
Glasgetränkebehältnisse sind zur Fassung von Getränken bestimmte oder als solche tatsächlich benutzte Behältnisse aus Glas.


Welche Ausnahmen gibt es?

Vom Verbot ausgenommen sind Polizeien, Bezirkliche Dienststellen, Stadtreinigung, Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinische Versorgungsdienste.

  • Ansonsten dürfen Glasbehältnisse nur dann mitgeführt werden, wenn sie original verschlossen und nicht zugriffsbereit transportiert werden. Das heißt, in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis (z. B. Rucksack oder Einkaufs-Trolley). Plastik- oder Papiertüten reichen allein nicht aus.
  • Gewerbetreibende, deren Betrieb im Verbotsgebiet liegt, sowie deren Angestellte und Zulieferer dürfen Glasbehältnisse zum Zwecke der betrieblichen Versorgung (Getränkeanlieferung) mit sich führen.
  • Für die behördlich genehmigte Außengastronomie ist die Benutzung von Trinkgläsern zulässig.
  • Vom Verbot ebenfalls ausgenommen ist das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen im geschlossenen Fahrgastraum eines Fahrzeugs oder in einem am Fahrzeug befestigten geschlossenen Behältnis; dies gilt auch für das Mitführen in Fahrzeugen, soweit das Verbotsgebiet lediglich durchfahren wird.
  • Besondere Ausnahmen sind bei der Polizei, J 4 (Waffenbehörde), zu beantragen
    Tel.: 040 4286 - 67601,
    E-Mail: waffenbehoerde@polizei.hamburg.de
     

Hinweis

Nach wie vor dürfen Getränke unbeschränkt mitgeführt und verkauft werden, die sich nicht in Glasbehältnissen befinden. Das heißt, auch in den Verbotszeiten können Getränke z. B. in Plastikflaschen, Dosen oder so genannten Tetra-Packs mitgeführt und verkauft werden.

Wie werden Zuwiderhandlungen geahndet?

Der Verstoß gegen das Glasgetränkebehältnisverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die verbotswidrig mitgeführten Glasbehältnisse und deren Inhalte können eingezogen bzw. vernichtet werden.

Für weitere Fragen zum Thema:

Bereich Reeperbahn: Polizeikommissariat 15, Tel.: 040 4286 - 51510

Bereich Hansaplatz:  Polizeikommissariat 11, Tel.: 040 4286 - 51110