Polizei Hamburg

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Zentralstelle für Gefahrgutüberwachung

WSP 52 überwacht gefahrgutrechtlich relevante Warenströme und Unternehmen, die im Sinne der Rechtsvorschriften an der Beförderung von Gefahrgütern im Seeverkehr, auf Straße, mit der Eisenbahn und mit Binnenschiffen beteiligt sind.

Allgemeines

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist mit ihrer Infrastruktur, insbesondere mit ihrem Seehafen, als „Drehscheibe“ für die nord- und osteuropäischen sowie die Warenströme des Im- und Exports Zentrum einer norddeutschen Metropolregion. Diese Warenströme beinhalten auch große Mengen an gefährlichen Gütern aller Art.

Abhängig vom jeweiligen Verkehrsträger, auf dem gefährliche Güter transportiert werden, sind von allen Transportbeteiligten die dafür geltenden, durchaus unterschiedlichen und sehr komplexen Beförderungsvorschriften einzuhalten, z.B.:

  • Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit Binnenschiffen (GGVSEB)
  • Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGVSee)
  • Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg (GGBVOHH)


Aufgaben

Die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Beförderung gefährlicher Güter und der daran beteiligten Betriebe in Hamburg gehört zu den Aufgaben der Wasserschutzpolizei, insbesondere WSP52. Die unmittelbaren Transportkontrollen werden von den Dienststellen WSP 522 (im Hafengebiet) und WSP 513 (Hamburg-weit auf der Straße und Gleisanlagen des Landes) durchgeführt, während die Überwachung der beteiligten Unternehmen im Rahmen der Betriebsüberwachung jeweils vor Ort erfolgt.

WSP 521 führt die generelle Fachaufsicht im Bereich der Gefahrgutüberwachung aus und ist zuständig für gefahrgutrechtliche Grundsatzangelegenheiten.

Darüber hinaus steht WSP 52 der Transportwirtschaft als kompetenter Ansprechpartner zu allen Fragen der Beförderung gefährlicher Güter auf allen Verkehrsträgern (ausgenommen Luftverkehr) zur Verfügung. Damit leistet WSP 52 bedeutende präventive Aufklärungsarbeit, um Gefahren für Menschen, Umwelt und Transportmittel gar nicht erst entstehen zu lassen bzw. zu minimieren. Zu diesen Aufgaben zählt auch die import- und exportseitige Recherche nach falsch klassifizierten und/oder nicht bzw. falsch deklarierten gefährlichen Gütern.

Sofern aus bestimmten Gründen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nicht eingehalten werden können, kann im Einzelfall auf Antrag und nach entsprechender Prüfung eine Ausnahmegenehmigung durch WSP 521 als dafür verwaltungsrechtlich zuständige Landesbehörde erteilt werden. 


Grundsätzliche Fragen zur Beförderung gefährlicher Güter werden telefonisch oder per E-Mail zu den üblichen Geschäftszeiten beantwortet:
 

Montags bis Freitags

Seeverkehr/GGBVOHH: +49 40 4286-65471 oder -65472

Straße/Bahn/Binnenschiff: +49 40 4286-65475 oder -65476

Betriebsüberwachung / Gefahrgutbeauftragtenverordnung: +49 40 4286 -65480

Gefahrgutbeauftragter der Polizei: +49 40 4286 -65482

Containerkontrollen WSP522: +49 40 4286 -65130

Am Wochenende:

WSP522: +49 40 4286-65330
 

E-Mail: 

WSP521: wsp521@polizei.hamburg.de

Fragen zu undeklarierten gefährlichen Gütern: undeklariertesGefahrgut@polizei.hamburg.de

Fragen zu durch WSP52 gesperrte Container: wsp52container@polizei.hamburg.de

Informationsbroschüren Gefahrgut

ADR / GGVSEB - Allgemeinverfügung zur Fahrwegregelung, Liste der Gefahrgutstraßen, Karte Gefahrgutstraßen

ADR / GGVSEB - Information zur SV 363

ADR / GGVSEB – Information zur SV 363 - barrierefreie Leseversion

ADR / GGVSEB - Beförderung von Fahrzeugen als Ladung

ADR / GGVSEB - Beförderung von Fahrzeugen als Ladung - barrierefreie Leseversion

ADR / GGVSEB - Durchfahrtsbeschränkung Tunnel 2023

ADR / GGVSEB - Durchfahrtsbeschränkung Tunnel - barrierefreie Leseversion 

ADR / GGVSEB - Gefahrgutbeförderung durch Privatpersonen für Freizeit und Sport

ADR / GGVSEB - Gefahrgutbeförderung durch Privatpersonen für Freizeit und Sport - barrierefreie Leseversion

ADR / GGVSEB - Gefahrgutbeförderungen durch Privatpersonen im Straßenverkehr

ADN / GGVSEB - Beförderung von Feuerwerkskörpern auf dem Wasser zum Abbrennort

ADN / GGVSEB - Beförderung von Feuerwerkskörpern auf dem Wasser zum Abbrennort-barrierefreie Leseversion

Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg - §§ 15 + 16 GGBVOHH feuergefährliche Arbeiten

Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg - § 10 GGBVOHH Liegeplatzvorschriften

Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg - §§ 15 + 16 GGBVOHH Rauchen

IMDG-Code / GGVSee - Hinweise zur Anwendung UN 3166 / UN 3171 für Fahrzeuge