Anmeldepflicht
Öffentliche Versammlungen unter freien Himmel müssen angemeldet werden.
§ 14 VersG
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
Eine geplante Demonstration unter freiem Himmel muss spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden, damit rechtzeitig alle Maßnahmen zum störungsfreien Verlauf der Versammlung und zum Schutz von Rechten Dritter und der Allgemeinheit getroffen werden können.
Verstöße gegen die Anmeldepflicht durch den Veranstalter oder Leiter können gemäß § 26 VersG strafbar sein.
Es folgt nach eingegangener Anmeldung folgende Abarbeitung (Verwaltungsverfahren):
1. Eingang der Anmeldung
2. Prüfung durch die Versammlungsbehörde, ob Rechte Dritter oder der Allgemeinheit bei der Durchführung der Versammlung entgegen stehen
3. Wenn das der Fall ist, findet die Kooperation zwischen der Anmelderin/dem Anmelder und der Versammlungsbehörde statt. Dieses kann schriftlich, telefonisch oder auch persönlich in den Räumlichkeiten der Versammlungsbehörde erfolgen.
4. Nach erfolgter Prüfung wird der Anmelderin/dem Anmelder eine Bestätigung zur Durchführung der Versammlung regelhaft per Mail zugesandt. Die Bestätigung kann Auflagen seitens der Versammlungsbehörde beschränkt werden.
Eine Ausnahme bilden tatsächliche spontane Versammlungen und Eilversammlungen, für die die 48-Stunden-Regel nicht gilt. Nur in diesen Fällen entscheidet die Polizei im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit
Hinweise/Definitionen:
Versammlung: Eine stationäre, also an einem Ort gebundene, Demonstration.
Aufzug: Eine sich bewegende Versammlung auf einer bestimmten Wegstrecke.
Spontanversammlung: Spontanversammlungen entstehen aus aktuellem Anlass augenblicklich, indem die Teilnehmer selber gemeinsam ohne Veranlassung durch einen Veranstalter von einem Moment auf den anderen den Entschluss fassen, eine Versammlung durchzuführen.
Eilversammlung: Eine Eilversammlung ist eine Versammlung, die verspätet angemeldet worden ist.
Eilversammlungen sind geplant und haben einen Veranstalter. Sie können aber ohne Gefährdung des Demonstrationszweckes die 48-Stunden-Frist nicht einhalten. Sie sind ebenfalls anmeldepflichtig, sobald die Möglichkeit der Anmeldung besteht.