Polizei Hamburg

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Verbote

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen oder Aufzügen


Straftaten (nicht abschließend)

  • Durchführung eine Versammlung oder eines Aufzuges als Leiter ohne Anmeldung (§ 26 VersammlG)
  • Die Teilnehmer einer Demonstration dürfen sich weder in der Demonstration noch auf dem Weg dahin vermummen, also zielgerichtet Kleidung oder Accessoires anlegen, die verhindern sollen, dass die Polizei die Identität feststellen kann. Wer dagegen verstößt, kann sich  strafbar machen (§ 27 VersammlG).
  • Nur Versammlungen, die „friedlich und ohne Waffen“ stattfinden werden durch das Grundgesetz geschützt. Hierdurch sollen die Folgen im Falle eines Aufeinandertreffens von rivalisierenden Interessengruppen so niedrig wie möglich gehalten werden.
  • Durchführung einer Versammlung oder eines Aufzuges innerhalb des Bannkreises ohne Genehmigung gem. §2 Bannkreisgesetz.
  • Das Führen von Waffen, gefährlichen Gegenständen ist verboten. Wer dagegen verstößt, kann sich strafbar machen (§ 27 VersammlG).
  • Das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung ist in Versammlungen aber auch sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt. Diese Regelung nimmt die negativen Erfahrungen der Weimarer Republik und der Diktaturen in Deutschland auf, in denen uniformierte Gruppen das Droh- und Einschüchterungspotenzial von Uniformen massiv genutzt haben.
  • Verstöße gegen das Uniformverbot können strafbar sein (§ 28 VersammlG).
  • Versammlungen finden ab und an in Form von Blockaden statt. Werden dabei Hindernisse für Personen oder Fahrzeuge gebildet, können die Teilnehmer sich unter Umständen wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar machen. 
  • Die Versammlungsfreiheit berechtigt nicht dazu, mit Blockaden gleichwertige Rechte Dritter zu beeinträchtigen oder eigene Belange gewaltsam durchzusetzen.
  • Landfriedensbruch bzw. schwerer Landfriedensbruch gem. §§ 125, 125a StGB
  • Körperverletzung gem. §§ 223 ff StGB
  • Sachbeschädigung gem. § 303 StGB
  • Gefangenenbefreiung gem. § 120 StGB


Ordnungswidrigkeiten (Auszug)

  • Teilnahme an einer verbotenen Versammlung oder eines verbotenen Aufzuges
  • Nichtentfernung trotz aufgelöster Versammlung oder aufgelösten Aufzuges
  • Teilnahme an einer nicht erlaubten Versammlung innerhalb des Bannkreises oder zu dieser auffordert



Vermummungsverbot


§ 17a Versammlungsgesetz (Auszug)

(1)    Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

(2)     Es ist auch verboten,

1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

Definition:
Eine Vermummung ist identitätsverschleiernde Aufmachung durch Unkenntlichmachung des Gesichts mittels völliger oder teilweiser Verhüllung oder auch künstlerische Veränderung. 

Das Vermummungsverbot gilt demnach zum einen für alle öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel, nicht nur Versammlungen oder Aufzüge und zweitens auch auf dem Weg zu solchen Veranstaltungen (sog. Vorbereitungsphase).


Beispiele für eine Vermummung könnten sein:

-    Tragen einer Wollmaske
-    Extreme Bemalung des Gesichtes
-    Verschleierung
-    Ein bis zu den Augen hochgezogener Schal

Das Ziel des Verbotes ist die Erleichterung der Straftatenverfolgung, die während einer Demonstration begangen worden ist.

Das Vermummungsverbot gilt u.a. nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Züge von Hochzeitsgesellschaften und andere.


Eine aktuelle Ausnahme i.S. von Corona ist das Tragen eine Mund-Nase-Schutz, der nicht unter das Vermummungsverbot fällt!