Polizei Hamburg

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Tipps und Informationen zu LGBTQ+ und rechtlichen Fragen

Diese Seite bietet Ihnen wertvolle Tipps und Informationen zu verschiedenen rechtlichen Themen rund um LGBTQ+. Ob es um den Schutz vor Hasskriminalität, die Erstattung einer Strafanzeige, die Möglichkeit, sich über Fehlverhalten von Polizeibediensteten zu beschweren, oder andere rechtliche Fragen geht – hier finden Sie Antworten und Hilfestellungen.

Unser Ziel ist es, Ihnen Orientierung zu bieten und dazu beizutragen, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, gleichberechtigt und respektvoll behandelt werden. Wir hoffen, dass Sie hier die Informationen finden, die Sie benötigen, und sich sicherer und besser informiert fühlen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gemeinsam für eine offene und gerechte Gesellschaft!


Wo ist mein nächstes Polizeikommissariat?

Wo sich das nächste Polizeikommissariat befindet, erfahren Sie hier.

Wo kann ich mich über Fehlverhalten von Polizeibediensteten beschweren?

Gern nimmt die Abteilung Beschwerdemanagement/Disziplinarangelegenheiten (BMDA) der Polizei Hamburg Ihre Anregung oder Kritik entgegen. Sie haben die Möglichkeit, entweder schriftlich (auch online und anonym), telefonisch oder persönlich in der Mönckebergstraße 5 mit der Beschwerdestelle der Polizei Hamburg in Kontakt zu treten. Hier erfahren Sie mehr zum BMDA.

Sie möchten sich anerkennend oder kritisch zur Polizei Hamburg äußern?

Hier geht’s zum Kontaktformular.


Polizei Hamburg

Beschwerdemanagement &

Disziplinarangelegenheiten

Mönckebergstraße 5

20095 Hamburg

Tel.: 040 42 86 25 025


Öffnungszeiten:

Mo – Mi, 10:00 – 16:00 Uhr

Fr, 10:00 – 14:30 Uhr

Telefonische Sprechzeiten:

Mo, Di, Mi, Fr, 11:00 – 14:00 Uhr

Do, 13:00 – 16:00 Uhr


Was ist ein Strafantrag?

Das Ermittlungsverfahren beginnt dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden von einer Straftat erfahren. Das ist oft durch eine Anzeige der Fall. Bei einer Reihe von weniger schweren Straftaten handelt es sich aber um sogenannte Antragsdelikte. Ein Strafantrag ist – anders als die bloße Anzeige eines Sachverhalts – Ihre ausdrückliche (schriftliche) Erklärung, dass Sie die Strafverfolgung wünschen. Meist wird die Polizei Sie schon bei der Erstattung Ihrer Strafanzeige bitten, ein entsprechendes Formular zu unterschreiben.

Ein Strafantrag kann bis zum Abschluss eines Strafverfahrens zurückgenommen werden. Im Gegensatz dazu können Sie eine Strafanzeige nicht zurücknehmen.

Wer einen Strafantrag stellen möchte, muss dies innerhalb von drei Monaten tun. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem man von Tat und Täter bzw. Täterin erstmals erfahren hat. Wenn man auf einen Antrag verzichtet, die Frist versäumt oder der Antrag zurückgenommen wird, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mehr ohne Weiteres fortsetzen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Ausführlichere Informationen zum Strafantrag finden Sie auch hier.  (weiterführender Link)


Warum Strafanzeige erstatten?

Warum Strafanzeige erstatten?

Ohne Kenntnis der Straftat können Polizei und Staatsanwaltschaft nicht tätig werden – die Tat wird nicht aufgeklärt, die Täterin oder der Täter bleibt unentdeckt und unbestraft, sie bzw. er kann weiterhin Straftaten begehen.

Erstatten Sie Anzeige, wenn Sie Opfer einer Straftat wurden!

Sie schützen dadurch sich und andere.

Weitere Informationen

Was ist eigentlich aus meiner Anzeige geworden?

Anzeigende erhalten ein Aktenzeichen von der Stelle, die ihre Anzeige entgegengenommen hat. Bewahren Sie dieses sorgfältig auf. Sie benötigen es, wenn Sie im weiteren Verlauf des Verfahrens Informationen erhalten wollen.

Zu einem späteren Zeitpunkt können Sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft auch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft erfragen, das sich von dem der Polizei unterscheidet. Wenn Anzeigende staatliche Stellen kontaktieren, ist es sinnvoll, ein Aktenzeichen anzugeben.

Auf Antrag kann dem Anzeigenden unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über den Stand des Verfahrens gegeben werden. Dazu gehört die Einstellung des Verfahrens, der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten bzw. die Angeklagte erhobenen Beschuldigungen sowie der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.

Quelle: Bundesministerium der Justiz


Kann ich auch anonym Strafanzeige erstatten?

Wenn eine Anzeige erstattet wird, müssen grundsätzlich die Personalien angegeben werden, damit die Identität der oder des Anzeigenden zweifelsfrei feststeht. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussage kann so besser bewertet werden. Wenn Anzeigende sich scheuen, ihre persönlichen Daten bei der Polizei anzugeben, etwa, weil sie sich bedroht fühlen, sollten sie das der Polizei frühestmöglich mitteilen.

Natürlich kann man die Polizei auch ohne Nennung der Personalien als „anonymer Hinweisgeber“ oder als „anonyme Hinweisgeberin“ über einen Sachverhalt informieren. Der Beweiswert solcher Hinweise ist aber geringer, weil die Angabe der Personalien insbesondere in Bezug auf die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage sehr wichtig ist. Im Falle von anonymen Hinweisen kann die Polizei keine Nachfragen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts stellen. Wenn anonym mitgeteilte Hinweise nicht ausreichend konkret sind, kann es deshalb passieren, dass die von der Polizei einzubindende Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines Anfangsverdachts ablehnt und deshalb kein Ermittlungsverfahren einleitet.

Quelle: Bundesministerium der Justiz



Kann meine Identität im Strafverfahren verschleiert werden?

Wenn die rechtlichen Voraussetzungen zu der Beschränkung Ihrer Personalien als Zeuge/in bzw. geschädigte Person im Verfahren vorliegen, ist es u.a. möglich anstatt der privaten Adresse z.B. eine Geschäftsadresse bei der Polizei als ladungsfähige Anschrift anzugeben. Darüber hinaus ist es auch in einzelnen Ausnahmefällen möglich, dass Ihre Identität im Rahmen des Strafverfahrens komplett verschleiert wird und nur den Ermittlungsbehörden und der Justiz bekannt sind. Jene benannten rechtlichen Voraussetzungen werden durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft für jeden Einzelfall geprüft.

Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich u.a. aus dem §68 StPO:
§ 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz


Was ist das Zeugnisverweigerungsrecht?

Stehen Sie zu der oder dem Beschuldigten in einem besonderen verwandtschaftlichen Verhältnis, haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Das gilt für Kinder und Eltern, Verlobte, Verheiratete und Personen, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind oder eine solche versprochen haben. Das Recht gilt auch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Außerdem gilt für Sie das Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Sie mit der oder dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert sind oder waren. Die Person, die sie vernimmt, ist verpflichtet, Sie vor jeder Vernehmung darauf hinzuweisen.


Was ist das Auskunftsverweigerungsrecht?

Während beim Zeugnisverweigerungsrecht die vollständige Aussage verweigert werden kann, betrifft das Auskunftsverweigerungsrecht nur einzelne Fragen. Sie müssen eine Frage dann nicht beantworten, wenn Sie sich oder ihre Angehörigen durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung der Gefahr aussetzen, selbst wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Beantworten Sie aus diesen Gründen einzelne bestimmte Fragen nicht, dürfen Ihnen daraus keine Nachteile entstehen. 

Die Polizei wird Sie vor einer Vernehmung auch auf Ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Strafprozessordnung) hinweisen.


Kann ich eine Vertrauensperson mit zur Anzeigenerstattung bringen?

Das Recht auf Anwesenheit einer Person Ihres Vertrauens (§ 406f Abs. 2 StPO)

Sie können beantragen, zur Anzeigenaufnahme und zu Ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung eine Vertrauensperson mitzubringen. Diese darf nur in Ausnahmefällen von der Zeugenvernehmung ausgeschlossen werden.

Der Gang zur Polizei, um eine Strafanzeige zu erstatten, ist nicht immer leicht. Daher kann es ratsam sein, eine Person Ihres Vertrauens mit zur Polizei zu bringen, sodass Sie emotionale Unterstützung erfahren. Denn grundsätzlich spricht nichts dagegen, wenn bei der Anzeigenaufnahme eine von Ihnen gewählte Vertrauensperson anwesend ist. Achten Sie doch bitte darauf, dass es sich bei jener Vertrauensperson nicht auch um einen Zeugen/in jenes Strafverfahrens handelt, was Sie zur Anzeige bringen wollen. In diesem Fall würden Sie von der Polizei getrennt voneinander zum Sachverhalt befragt werden.


Einen Rechtsbeistand als Zeuge/in im Strafverfahren?

Als Zeuge, Zeugin, Geschädigte und Geschädigter können Sie sich jederzeit eines Rechtsbeistandes (Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) bedienen, dessen Anwesenheit bei der polizeilichen Vernehmung gestattet ist.

Ein Rechtsbeistand kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, z. B., wenn er an der Straftat beteiligt ist. Die Entscheidung, ob ein Rechtsbeistand ausgeschlossen werden muss, trifft die vernehmende Person.

Die örtlichen Rechtsanwaltskammern, viele Opferhilfeeinrichtungen oder Anwaltssuchdienste im Internet unterstützen Sie bei der Suche nach einem spezialisierten Rechtsbeistand.


Wer trägt die Kosten des Rechtsbeistandes?

Die Kosten eines Rechtsbeistandes müssen Sie grundsätzlich selbst tragen. Wenn davon auszugehen ist, dass Sie Ihre Befugnisse und Interessen in der Vernehmungssituation nicht selbst wahrnehmen können, kann Ihnen ein Rechtsbeistand beigeordnet werden, der dann aus der Staatskasse zu zahlen ist.

Sofern Sie als Nebenkläger auftreten, kann das Gericht im Rahmen einer möglichen Verurteilung der Täterin oder dem Täter auferlegen, Ihnen die Kosten zu ersetzen, sofern sie oder er dazu in der Lage ist.

In bestimmten schweren Fällen (siehe § 397a Abs 1 StPO) muss Ihnen das Gericht auf Antrag einen Rechtsbeistand beiordnen. Das heißt, Sie müssen die Kosten des Rechtsbeistandes nicht bezahlen.

Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben, kann für die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes im Falle der Nebenklage Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dies betrifft Personen mit geringem Einkommen. (§ 397a Abs 2 StPO)


Prozesskostenhilfe

Wenn Sie als Nebenkläger oder im Adhäsionsverfahren einen Rechtsbeistand beauftragen möchten und nur über ein geringes Einkommen verfügen, kann Ihnen auf Antrag unter Umständen Prozesskostenhilfe gewährt werden. 

Je nach Ihrer finanziellen Situation müssen Sie die Kosten für einen Anwalt dann nicht, nur zum Teil oder in Raten begleichen. 


Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen Sie vor Abschluss des Rechtsstreits bei dem mit der Sache befassten Gericht stellen. Das kann auch Ihr Rechtsbeistand für Sie tun.

Grundsätzlich können Sie Prozesskostenhilfe erhalten

  • wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist,
  • wenn Sie Ihre Interessen  ohne anwaltliche Unterstützung nicht ausreichend wahrnehmen können
  • oder Ihnen das nicht zuzumuten ist.

In Eilfällen kann das Gericht Ihnen unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Seite stellen, selbst wenn noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt ist.

Informationen zur Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts.


Beratungshilfegesetz

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG). 

Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit geringem Einkommen Rechtsberatung und erforderlichenfalls eine Rechtsvertretung (Beratungshilfe) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu.

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht wird eine Beratungshilfe ausschließlich für die Rechtsberatung und nicht für die Rechtsvertretung gewährt. Sie kann von Zeugen vor und bei ihren polizeilichen Vernehmungen in Anspruch genommen werden sowie von Opfern zur Prüfung ihrer speziellen Opferrechte.

Den Antrag auf Beratungshilfe stellen Sie mündlich oder schriftlich beim zuständigen Amtsgericht unter Angabe des Sachverhalts. Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weisen Sie z. B. anhand eines Einkommens- oder Ausgabennachweises nach. Sollten Sie sich bereits an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gewendet haben, kann der Antrag auch nachträglich gestellt werden.

Die Auskunft beim Amtsgericht ist kostenlos, der Rechtsbeistand erhebt eine einmalige Gebühr.

Beratungshilfe wird nicht gewährt, wenn gem. § 397a Abs 1 StPO das Recht auf einen Opferanwalt besteht bzw. die Leistung von Prozesskostenhilfe in Frage kommt.

  • Das Recht auf Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung
  • Sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten
  • in Form einer Beratung,
  • durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung (z. B. in einem Frauenhaus, in einer Schutzwohnung für Männer oder Frauen) oder
  • durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten, wie medizinischer oder psychologischer Hilfe.

Die Fachkräfte gehen von Ihrer konkreten Situation aus. Sie geben Hinweise auf geeignete Hilfsangebote und unterstützen Sie z. B. bei der Stellung von Anträgen bei Versicherungen oder staatlichen Stellen. Sie sorgen für die notwendigen Soforthilfen und kümmern sich nötigenfalls auch um längerfristige Unterstützung.

Informationen und Kontaktdaten zu Opferhilfeeinrichtungen hier, bei jeder Polizeidienststelle oder unter www.odabs.org.


Was ist Psychosoziale Prozessbegleitung?

Eine besondere Form der Unterstützung stellt die psychosoziale Prozessbegleitung dar. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung durch professionelle Fachkräfte im gesamten Strafverfahren. Hierzu gehören Begleitung zu allen Vernehmungen, Unterstützung bei Antragsstellungen, Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung, Begleitung zur Gerichtsverhandlung und zur Urteilsverkündung, Nachbereitung des Strafverfahrens, sowie Vermittlung von therapeutischer Unterstützung.

Das für die Betroffenen kostenfreie Angebot (siehe § 406g StPO) richtet sich an Opfer von schwerwiegenden Straftaten mit einem besonderen Schutzbedürfnis, unter anderem z. B. Kinder und Jugendliche, Menschen mit einer geistigen, psychischen oder altersbedingten Beeinträchtigung.


Wie verläuft eigentlich ein Ermittlungsverfahren?

Strafanzeige

Jedermann kann bei allen Polizeidienststellen, bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht mündlich oder schriftlich eine Straftat anzeigen. Die Anzeige muss entgegengenommen werden, die Strafverfolgungsbehörden sind zur Erforschung des Sachverhalts gesetzlich verpflichtet.

Zur persönlichen Anzeigenerstattung werden vollständige Personalien benötigt (Vor-, Familien- und gegebenenfalls Geburtsname, Geburtstag und -ort, die Anschrift oder eine ladungsfähige Adresse).

Zeugenvernehmung

Eine erste Zeugenvernehmung erfolgt meist bei der Polizei. Dazu erhalten Sie von der Polizei eine Vorladung. Wenngleich keine gesetzliche Pflicht besteht, dieser Vorladung zu folgen, bedenken Sie bitte: Als Geschädigte bzw. Geschädigter sind Sie ein besonders wichtiger Zeuge, auf dessen Mithilfe Polizei und Staatsanwaltschaft angewiesen sind. Auch wenn Sie die Tat oder die Täterin bzw. den Täter nicht selbst beobachtet haben oder nicht kennen, können Sie am ehesten Auskunft über den Tatablauf und die Tatfolgen geben.

Vor Ihrer Zeugenvernehmung werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten als Zeugin bzw. als Zeuge belehrt: unter anderem müssen Sie Fragen, durch deren Beantwortung Sie sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen belasten würden, nicht beantworten (Auskunftsverweigerungsrecht). Sie werden auch zur Wahrheit ermahnt und über die Folgen einer Falschaussage aufgeklärt.

Verstehen Sie diese Belehrung bitte nicht als Misstrauen, denn sie dient Ihrem Schutz und ist gesetzlich vorgeschrieben.

Zu Ihrer Zeugenvernehmung können Sie mit Einverständnis der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters eine Angehörige oder einen Angehörigen, eine andere Person Ihres Vertrauens, eine psychosoziale Prozessbegleitung oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt als Begleitung mitbringen; lediglich Personen, die in derselben Sache Zeugen sind oder sein können, sollen bei Ihrer Vernehmung generell nicht anwesend sein.

Eine Kopie Ihrer protokollierten Zeugenaussage darf Ihnen die Polizei nicht überlassen. Wenn Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, kann diese bzw. dieser bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen.

Sie können Ihre Aussage auch schriftlich einreichen. Lädt die Staatsanwaltschaft Sie zur Zeugenvernehmung vor, dann sind Sie verpflichtet, dieser Vorladung Folge zu leisten. 

Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht müssen bei den Ermittlungen und der Beweisaufnahme auf die Schutzbedürftigkeit von Opfern besondere Rücksicht nehmen.

Unter gewissen Voraussetzungen reicht zum Beispiel bei der Angabe der Personalien die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, der Wohnort muss nicht angegeben werden. Bei Kindern als Opfer von Sexualdelikten und in anderen Fällen mit einem besonderen Schutzbedürfnis können Videovernehmungen durchgeführt werden, die dann eventuell eine Zeugenaussage in der Gerichtsverhandlung entbehrlich machen. Eine weitere Möglichkeit ist der Ausschluss der Öffentlichkeit während einer Zeugenaussage bei Gericht.

Ermittlungen, Beweiserhebung und -sicherung

Neben den "Personalbeweisen" wie Ihrer Zeugenaussage oder Sachverständigengutachten, sichert die Polizei bei ihren Ermittlungen auch "Sachbeweise" wie Finger- oder Werkzeugspuren, DNA- und Faserspuren, Dokumente, Datenträger, Screenshot, E-Mails oder Chatverläufe. Damit sollen Tatverdächtige ermittelt werden und ihnen den Tatvorwurf gerichtsverwertbar nachgewiesen werden. Die Ermittlungen dienen auch dazu, einen falschen Verdacht zu entkräften.

Als Opfer einer Straftat sind Sie verpflichtet, gegebenenfalls Beweismittel aus Ihrem Besitz (Gegenstände als Spurenträger) für die Dauer des Verfahrens herauszugeben sowie sich Ihre Fingerabdrücke (als Vergleichsabdrücke zur Identifizierung tatrelevanter Spuren) abnehmen oder sich ärztlich untersuchen zu lassen – notfalls auf Anordnung von Staatsanwaltschaft oder Gericht auch gegen Ihren Willen.

Staatsanwaltschaft

Gegebenenfalls erneute Vernehmung der Zeugen

Die Staatsanwaltschaft ist "Herrin" des Ermittlungsverfahrens, sie kann daher beispielsweise Zeugen erneut vorladen und vernehmen. Einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung müssen Sie -wie schon erwähnt- in jedem Fall nachkommen. Sie dürfen nicht unentschuldigt fernbleiben, sonst riskieren Sie, zwangsweise vorgeführt zu werden.

Im Ermittlungsverfahren kann auch die Ermittlungsrichterin bzw. der Ermittlungsrichter Zeugen vorladen und vernehmen. Die richterliche Vernehmung hat besonderen Wert, weil nur sie auch in der Hauptverhandlung verwendet werden darf, selbst wenn die Zeugin bzw. der Zeuge dort nicht mehr erscheinen kann oder sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Einstellung des Verfahrens ohne Folgen

Die Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren vorläufig ein, wenn keine Beschuldigte bzw. kein Beschuldigter ermittelt werden konnte. Sobald sich später neue Ermittlungsansätze ergeben oder Tatverdächtige bekannt werden, kann das Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist jederzeit wiederaufgenommen werden.

Auch wenn eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter ermittelt wurde, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie oder ihn ohne weitere Folgen ein, falls sich doch noch die Unschuld erweist oder das Ermittlungsergebnis nicht genügend Anlass zur Erhebung der Anklage bietet (Beweisnot) oder die Schuld der Täterin oder des Täters als gering angesehen wird (Geringfügigkeit).

Einstellung des Verfahrens mit Folgen

Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren gegen eine Beschuldigte bzw. einen Beschuldigten unter bestimmten Auflagen oder Weisungen vorläufig einstellen.

Wenn diese binnen einer gesetzten Frist erfüllt werden, etwa der angerichtete Schaden wiedergutgemacht wird, Zahlung an eine gemeinnützige Organisation oder Arbeit für einen gemeinnützigen Zweck geleistet oder an einem Verkehrsunterricht oder einem "Täter-Opfer-Ausgleich" teilgenommen wird, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein. Diese Art der Verfahrenseinstellung ist nur mit Zustimmung des Gerichts und der Beschuldigten bzw. des Beschuldigten möglich.

Täter-Opfer-Ausgleich

In einem "Täter-Opfer-Ausgleich", der nur mit Ihrem Einverständnis durchgeführt werden kann, wird über Mediatoren versucht, zwischen Opfer und Täterin bzw. Täter eine Wiedergutmachung zu erzielen. Der Ausgleich kann Ihnen als Opfer helfen, mit materiellen und seelischen Folgen der Tat besser fertig zu werden; der Täterin oder dem Täter kann dabei Strafmilderung oder Absehen von Strafe in Aussicht gestellt werden.

Ihnen als Opfer steht beim "Täter-Opfer-Ausgleich" stets ein erfahrener neutraler Vermittler zur Seite. Zunächst führt die Vermittlerin oder der Vermittler regelmäßig mit Ihnen und mit der Täterin bzw. dem Täter getrennte Gespräche, um die jeweiligen Erwartungen und Ziele zu klären und damit das Ausgleichsgespräch vorzubereiten. Eine Konfrontation mit der Täterin bzw. dem Täter ohne Begleitung und Unterstützung brauchen Sie dabei nicht zu befürchten.

Viele Opfer haben mit einem "Täter-Opfer-Ausgleich" gute Erfahrungen gemacht. Wenn Sie als Opfer daran interessiert sind, sollten Sie die Polizei oder die Staatsanwaltschaft darauf ansprechen.

Weitere Informationen


Erstatten Sie Strafanzeige bei der Polizei

Sie können persönlich oder schriftlich (per E-Mail, Fax, Brief oder Online) bei jeder Polizeidienststelle Anzeige erstatten. Dabei bitten wir zu beachten, dass es durchaus sein kann, dass in Ihrem Bundesland nicht alle Varianten der Anzeigenerstattung möglich sind. Anzeigen können Sie jeden Sachverhalt, von dem Sie denken, dass er eine Straftat darstellt. Die Strafanzeige ist für Sie kostenlos.

Sollten Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, können Sie jemanden mitbringen, der für Sie übersetzt oder Sie erhalten von Seiten der Polizei die notwendige Hilfe bei der Verständigung.

Auf Antrag erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige (z. B. zur Vorlage bei Ihrer Versicherung). Wenn Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, kann diese, ebenfalls auf Antrag, in eine für Sie verständliche Sprache übersetzt werden.


Machen Sie eine Zeugenaussage

Bei Ihrer Anzeigenerstattung werden Sie in der Regel als Zeugin oder Zeuge vernommen. Ihre Aussage ist wichtig, um die Tat aufzuklären und die Täterin oder den Täter zu ermitteln bzw. zu überführen.


Wie läuft eine Zeugenvernehmung bei der Polizei ab?

Zu Beginn geben Sie grundsätzlich Ihre vollständigen Personalien an. In Ausnahmefällen (siehe Adressdatenschutz 5.1) können Sie eine alternative Anschrift angeben, über die Sie erreicht werden können. Das kann z. B. Ihre Arbeitsstelle, eine Opferhilfeeinrichtung oder eine Rechtsanwaltskanzlei sein.

Danach werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vernehmung belehrt. Die Polizei ist dazu vor jeder Vernehmung verpflichtet. Sie muss Sie z. B. auf die Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage hinweisen. Sie weist Sie ebenfalls darauf hin, dass Sie mit Ihrer Aussage weder sich selbst noch einen nahestehenden Angehörigen belasten müssen.

Im Anschluss werden Sie gebeten, Ihr Wissen zum Sachverhalt zusammenhängend zu schildern. Möglicherweise werden Ihnen noch ergänzende Fragen gestellt, wie z. B. nach den Auswirkungen, die die Tat auf Sie hatte.

Die Polizei protokolliert alles so, wie Sie es berichten. Am Ende erhalten Sie die Möglichkeit, alles noch einmal genau durchzulesen. Auf Wunsch bekommen Sie es auch vorgelesen. Entspricht der Text Ihren Wahrnehmungen, unterschreiben Sie die Vernehmung und ihre vorangegangene Belehrung.

Auch wenn Sie bei der Anzeigenerstattung bereits eine Aussage gemacht haben, können später weitere Vernehmungen nötig sein.

Darüber hinaus werden Sie über Ihre besonderen Opferrechte informiert. 

Es kann sein, dass die Polizei Ihre Aussage unter bestimmten Voraussetzungen auf Video aufnimmt.


Ihre besonderen Rechte als Opfer einer Straftat

Als Tatopfer sind sie möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für Sie verständlichen Sprache auf Ihre besonderen Rechte hinzuweisen. In der Regel erhalten Sie diese Informationen bei der Anzeigenerstattung oder bei Ihrer Zeugenvernehmung. 

Die Polizei händigt Ihnen dazu ein Merkblatt aus. Sollten Sie Fragen zum Merkblatt und den Opferrechten haben, scheuen Sie sich nicht, diese zu stellen. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass es der Polizei untersagt ist, Rechtsberatungen durchzuführen. Für individuelle Fragen zu Ihren Opferrechten wenden Sie sich bitte an einen Rechtsbeistand. Opferhilfeeinrichtungen sind Ihnen bei der Suche gern behilflich.


Was ist, wenn Sie Angst haben?

Viele Betroffene von Straftaten leiden nach der Tat unter Ängsten. Sprechen Sie deshalb über Ihre Befürchtungen. Egal ob Sie bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder später bei Gericht vernommen werden, Sie können zu Ihrer Vernehmung immer eine Person Ihres Vertrauens und einen Rechtsbeistand mitbringen.

Bei vielen Gerichten gibt es die Möglichkeit der gerichtlichen Zeugenbetreuung. Dort können Sie z. B. am Tag der Verhandlung in einem sogenannten Zeugenzimmer auf Ihren Termin warten. Auf Wunsch werden Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zeugenbetreuung zu Ihrem Termin begleitet. Sie können sich dort aber auch schon vor dem Gerichtstermin informieren und beraten lassen. Ob es in Ihrer Nähe eine Zeugenbetreuung gibt, können Sie bei den Opferhilfeeinrichtungen und der Polizei erfragen.

Sind Sie durch den Täter besonders gefährdet, kann Ihr Wohnort bereits bei der Anzeigenaufnahme geheim gehalten werden. Teilen Sie dazu der Polizei Ihre Befürchtungen mit.


Recht auf Auskünfte zum Stand des Verfahrens

Als Verletzte oder Verletzter einer Straftat erhalten Sie auf Antrag folgende Informationen:

  • ob das Verfahren eingestellt wurde,
  • wann und wo die Verhandlung vor Gericht stattfindet,
  • wie das Gerichtsverfahren ausgegangen ist, z. B. ob es eine Verurteilung oder einen Freispruch gab,
  • ob der oder dem Verurteilten Weisungen erteilt worden sind, z. B. ob untersagt wurde, zu Ihnen Kontakt aufzunehmen,
  • ob die oder der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen getroffen werden. 

Ebenfalls nur auf Antrag wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 406d StPO) auch mitgeteilt, ob freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Untersuchungshaft, Haftstrafe) angeordnet oder beendet werden und ob dem Verurteilten Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. 

Sollten Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, werden Ihnen auf Antrag der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer Ihnen verständlichen Sprache mitgeteilt.


Recht auf Akteneinsicht

Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 406e StPO) kann Ihr Rechtsbeistand für Sie als Geschädigte oder Geschädigter einer Straftat Akten, die dem Gericht vorliegen oder vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke sichten.

Im Einzelfall können Sie selbst Auskünfte und Abschriften aus den Akten erhalten.

Die Polizei darf keine Einsicht in die Akten geben. Über den Antrag auf Akteneinsicht entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.


Welche Schutzmöglichkeiten gibt es bei akuter Gewalt?

Bei akuter Bedrohung wählen Sie 110.

Polizeiliche Maßnahmen nach den Gefahrenabwehrgesetzen der Länder

Die Polizei wird Maßnahmen zu Ihrem Schutz treffen. Sie kann z. B.

  • einer Person, die Ihnen unbefugt nachstellt, untersagen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen
  • eine gewalttätige Person vorübergehend von einer bestimmten Örtlichkeit (z. B. gemeinsamen Fitnessstudio) wegschicken (Platzverweis)
  • eine gewalttätige Person für die Dauer von 10 bis zu 14 Tagen (je nach Bundesland) aus Ihrer gemeinsamen Wohnung verweisen
  • eine gewalttätige Person in Gewahrsam nehmen

Darüber hinaus macht die Polizei eine sogenannte Gefährdungslagebewertung und weist Sie ggf. auf weitere Maßnahmen zu Ihrem Schutz hin, wie z. B., Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz.


Maßnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Die Maßnahmen der Polizei haben eine zeitliche Begrenzung. Sie können diese Zeit nutzen, um z. B. bei Gericht eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) zu beantragen. Das GewschG stärkt die Rechte von Opfern körperlicher Gewalt, Bedrohung oder Nachstellung (Stalking). 

Die Anordnungen des Gerichts erfolgen zu Ihrem Schutz gegen weitere Beeinträchtigungen und beinhalten beispielsweise das Verbot:

  • die Wohnung und/oder einen bestimmten Umkreis der Wohnung zu betreten,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich der Verletzte regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zur verletzten Person aufzunehmen und/oder
  • Zusammentreffen herbeizuführen. 

Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz können Sie schriftlich oder persönlich bei allen Rechtsantragsstellen der zuständigen Amtsgerichte stellen. Diese leisten in der Regel bei der Formulierung Unterstützung.

Auch Opferhilfe- und Beratungsstellen unterstützen Sie bei der Antragstellung oder vermitteln Ihnen eine geeignete Rechtsberatung. Ein Rechtsbeistand ist bei der Antragstellung nicht erforderlich, aber ggf. hilfreich.

Die Polizei kann bei einem Verstoß gegen die Anordnung nach dem GewSchG eine Strafanzeige fertigen und erneut Maßnahmen gemäß den jeweils zuständigen Gefahrenabwehrgesetzen treffen:

Wird entgegen eines vorliegenden richterlichen Beschlusses die gewalttätige Person in der gemeinsamen Wohnung angetroffen, prüft die Polizei, ob das Opfer die Täterin oder den Täter freiwillig in die Wohnung gelassen hat.

Weitere Informationen