Polizei Hamburg

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Kein normaler Sterbefall

Ein Angehöriger stirbt - und der Notarzt bescheinigt nicht den natürlichen Tod. Was nun? Die Antworten auf die 14 häufigsten Fragen, die Sie am Ende dieser Seite als PDF-Datei herunterladen und anschließend ausdrucken können.

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1. Warum wird die Polizei gerufen?

Wenn ein Mensch stirbt, muss ein Arzt den Tod feststellen.  Wenn der Arzt den natürlichen Tod nicht bescheinigen kann, ist die Polizei nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, zur Klärung dieses Todesfalles Ermittlungen durchzuführen.

Ein natürlicher Tod liegt dann vor, wenn dieser auf eine alters- oder krankheitsbedingte innere Ursache zurückzuführen ist.

Bei einem Unfall, Suizid, Fremdverschulden oder einer Einwirkung von außen (zum Beispiel nach einer ärztlichen Behandlung oder einem operativen Eingriff) wird eine unklare Todesursache / ein nichtnatürlicher Tod bescheinigt.  

Hierfür wird ein Totenschein / eine Todesbescheinigung ausgestellt.

Zuständig für die polizeilichen Ermittlungen ist das Fachkommissariat LKA 41 im Polizeipräsidium Hamburg.

Durch das Todesermittlungsverfahren soll geklärt werden, ob der Tod vorsätzlich oder fahrlässig oder durch fremdes Verschulden verursacht wurde.

2. Wohin wird der Verstorbene gebracht?

Für die Dauer der Ermittlungen ist der Leichnam des Verstorbenen beschlagnahmt.  Er wird von einem Bestattungsunternehmen im Auftrag der Polizei Hamburg in das

Institut für Rechtsmedizin (IfR)
Butenfeld 34 – 22529 Hamburg-Eppendorf
Tel. 040/74105 – 2127

überführt.

Hier wird von einem Rechtsmediziner eine äußere Besichtigung (Leichenschau) durchgeführt und der Leichnam des Verstorbenen bis zur schriftlichen Freigabe der Staatsanwaltschaft Hamburg aufbewahrt.

Bitte nehmen Sie in jedem Fall so schnell wie möglich Kontakt zum Institut für Rechtsmedizin auf, besonders, wenn der Verstorbene einen Organ- oder Gewebespendeausweis besaß oder eine Spende im Sinne des Verstorbenen wäre.  Der Telefonanschluss ist jederzeit besetzt.

Im Institut für Rechtsmedizin werden Sie auch beraten und erhalten Unterstützung in dieser belastenden Situation.  

3. Das Todesermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft Hamburg leitet das Todesermittlungsverfahren.  In einem Eilverfahren entscheidet der Staatsanwalt, ob in diesem Sterbefall weitere Untersuchungen erforderlich sind.  

In den meisten Fällen können die Todesursache und medizinisch bedeutsame Befunde (bisher nicht bekannte Schädigungen, Erbkrankheiten) geklärt werden.  

Hierzu wird ggf. die Kriminalpolizei mit Ihnen abklären, ob Vorerkrankungen oder andere Umstände bekannt sind, die möglicherweise zum Tod führten und weitere Auskünfte einholen.
Sollten keine Hinweise auf ein Fremdverschulden vorliegen, wird von einer Obduktion abgesehen.
Die Leichenfreigabe wird von der Staatsanwaltschaft schnellstmöglich schriftlich erteilt.

Fragen zu den durchgeführten Ermittlungen beantwortet Ihnen die Polizei

Landeskriminalamt 41 – „Fachkommissariat Todesermittlungen“

Bruno-Georges-Platz 1 – 22297 Hamburg
Tel. 040/4286 – 74170
[werktags - während der allgemeinen Bürozeiten]

4. Kann ich die Todesursache selber feststellen lassen?

Ja. Zur Durchführung einer Obduktion im Privatauftrag setzen Sie sich bitte mit dem Institut für Rechtsmedizin in Verbindung. 

5. Wo und wann können sich Angehörige von dem Verstorbenen verabschieden?

Eine Abschiednahme ist nach der Leichenfreigabe möglich. Beerdigungsunternehmen verfügen über geeignete Räume. In Einzelfällen ist die Abschiednahme in einem separaten Raum im Institut für Rechtsmedizin möglich.

6. Muss ich mich als Angehöriger um die Bestattung kümmern?

Gemäß des Hamburgischen Bestattungsgesetzes sind die Angehörigen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Grundsätzlich sind Angehörige und Lebenspartner bestattungspflichtig. Dazu zählen u.a. Ehepartner, Lebenspartner, eheliche und nichteheliche Kinder, Eltern, Geschwister sowie Enkelkinder.

Unabhängig von der Dauer des Ermittlungsverfahrens empfehlen wir Ihnen, sich unverzüglich mit einem Bestattungsinstitut Ihrer Wahl in Verbindung zu setzen.  

Die Kosten der Bestattung sind grundsätzlich von den Erben zu tragen. Wird in einem Todesfall niemand tätig, zum Beispiel, weil Angehörige sich nicht rechtzeitig kümmern (wollen) oder nicht zeitnah ermittelt werden können, wird durch den Staat eine Bestattung vorgenommen.  Die Kosten der Maßnahmen sind von den Pflichtigen zu erstatten.

Die Bestattungskosten können gemäß § 74 SGB XII auf Antrag vom Sozialhilfeträger ganz oder teilweise übernommen werden.

Sollten Sie oder Ihre Angehörigen die Kosten der Bestattung nicht tragen können, nehmen Sie bitte unverzüglich mit Ihrem zuständigen Grundsicherungsamt (örtliche Sozialbehörde) Kontakt auf.

7. Welche Aufgaben übernimmt der Bestatter für mich?

Die Leistungen der Bestattungsunternehmen sind individuell.  Im Normalfall brauchen Sie sich um nichts zu kümmern.  Er ist Ihnen auch bei der Beschaffung von notwendigen (Ersatz)papieren und Urkunden behilflich.

Bei der Ausstellung der Sterbeurkunde werden vom Standesamt folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde – Ersatz ist beim Standesamt des Geburtsortes anzufordern
  • Personalausweis, bei ausländischen Staatsangehörigen der ausländische Pass (Reisepass, ggf. Inlandspass)
  • Bei Verheirateten: zusätzlich die Eheurkunde (Ersatz ist beim Standesamt des Ortes der Eheschließung anzufordern) und nach Möglichkeit die Geburtsurkunde des überlebenden Ehegatten
  • Bei Geschiedenen: das rechtskräftige Scheidungsurteil oder eine Eheurkunde mit Scheidungsvermerk – Ersatz (gekürzte Fassung) ist beim Familiengericht anzufordern

Im Einzelfall können außerdem weitere Urkunden und Dokumente erforderlich werden. Zuverlässige Informationen erhalten Sie für diesen Fall beim zuständigen Standesamt.  Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Verstorbene gestorben ist.

8. Wann kann ich den Termin für die Beerdigung festlegen?

Ein Beerdigungstermin hängt nicht alleine von der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft ab. Stimmen Sie sich mit Ihrem Beerdigungsunternehmer ab.

9. Wo bekomme ich die Urkunden / Unterlagen für die Beerdigung?

Die Beurkundung des Sterbefalls erfolgt beim zuständigen Standesamt.  Dort erhält der Bestatter alle Unterlagen zur Vorbereitung der Beerdigung.

10. Werden durch die Polizei alle Angehörigen benachrichtigt?

Die Benachrichtigungspflicht der Polizei endet mit der Information eines der Bestattungspflichtigen.

11. Erbschaft

Ist kein Testament vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge.  Diese ist in den §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.  Die Verwandten werden danach in Erbordnungen eingeteilt.  

12. Kann ich das Erbe ausschlagen und was muss ich dabei beachten?

Ein Erbe kann innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden gebührenpflichtig ausgeschlagen werden. Dies muss bei dem örtlichen Nachlassgericht schriftlich niedergelegt werden. Alternative ist die ebenfalls kostenpflichtige Beurkundung bei einem Notar. Entsprechende Angaben können auch an dem für den Wohnsitz der Ausschlagenden zuständigen Nachlassgericht gemacht werden. Bitte informieren Sie darüber auch die Polizei in Schriftform. Es erleichtert ggf. die Wohnungsübergabe an den Vermieter.

Werden Sie nicht tätig, gilt das Erbe nach 6 Wochen als angenommen, unabhängig davon, ob der Verstorbene Vermögen oder Schulden hinterlässt.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten, empfiehlt sich eine kostenpflichtige Beratung bei einem Experten für Erbrecht.  Mögliche Ansprechpartner sind am Ende dieser Broschüre aufgelistet.

13. Polizeiliche Nachlasssicherung

Ist der Verstorbene in seiner Wohnung aufgefunden worden, kann es erforderlich sein, dass seine Wohnung für den Zeitraum der polizeilichen Ermittlungen versiegelt wird.  Nach Abschluss der Ermittlungen geht die Wohnung nicht automatisch an die Angehörigen über:

Das Gesetz stellt durch zahlreiche Regelungen sicher, dass sich das Mietverhältnis nach dem Tod eines Mieters fortsetzt.  Zur Klärung erhalten die §§ 563, 563a, 564 BGB eine entsprechende Rangordnung.

„Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Vermieter als auch der Erbe berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.“  Diese beträgt grundsätzlich 3 Monate.

Möchte keiner der berechtigten Angehörigen in das Mietverhältnis eintreten, so kann entweder die Kündigung ausgesprochen werden oder ein Erbe kann in das Mietverhältnis eintreten.

Bei speziellen Fragen nehmen Sie Kontakt mit dem Vermieter auf oder wenden Sie sich an einen Experten für Mietrecht / Erbrecht.  

Unabhängig von der obigen Gesetzeslage haben bestattungspflichtige Angehörige die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen in Begleitung der Polizei in der Wohnung nach Papieren und Unterlagen zur Durchführung der Bestattung zu suchen.  Dies berechtigt jedoch nicht zur Mitnahme von Wertgegenständen und / oder Bargeld.     

14. Übergabe des Nachlasses

Wenn Sie die Erbschaft annehmen wollen und berechtigter Erbe sind, können Sie beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen.  Mit diesem legitimieren Sie sich u.a. gegenüber Banken und Versicherungen als rechtmäßiger Nachfolger.  In diesem Zusammenhang wird Ihnen auch der von der Polizei sichergestellte Nachlass ausgehändigt.

Schlagen Sie das Erbe aus, wird die Wohnung mitsamt Inhalt dem Vermieter übergeben.  Wenn Sie aus der Wohnung persönliche Gegenstände haben möchten (Fotos oder Andenken) setzen Sie sich bitte mit dem Vermieter in Verbindung.  

Es kann hilfreich sein, wenn Sie einen Freund, Bekannten oder andere Familienmitglieder bitten, Sie in den kommenden Tagen bei den zahlreichen Aufgaben zu unterstützen.

Das Wichtigste in Kürze

Bestatter
Informieren Sie bitte unverzüglich einen Bestatter ihrer Wahl.  Dieser kümmert sich um alle weiteren Formalitäten und berät Sie entsprechend.  Prüfen Sie, ob der Verstorbene zu Lebzeiten evtl. einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen oder andere Vorkehrungen getroffen hat.

Erbausschlagung
Als möglicher Erbe haben sie ab Kenntniserlangung vom Todesfall 6 Wochen Zeit, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen.  Beachten Sie hierfür die Formvorschriften.  Nähere Auskünfte erteilt Ihnen das Nachlassgericht beim zuständigen Amtsgericht.

Erblasser
Der Verstorbene wird auch Erblasser genannt, u.a. weil er ein Erbe hinterlässt, unabhängig davon, ob es Vermögen oder Schulden sind.

Erbordnung
Ist kein Testament vorhanden, legt das Gesetz die Erbfolge fest, §§ 1922 ff.   BGB.

Erbschein
Der Erbschein legitimiert Sie als rechtmäßigen Erben, er wird beim Nachlassgericht beantragt.

Nachlassgericht
Das Nachlassgericht stellt nach umfangreicher Prüfung auf Antrag einen Erbschein aus. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Verstorbenen.

Nachlasspflegschaft
Sind Erben unbekannt, kann von Amts wegen eine Nachlasspflegschaft eingerichtet werden.  Der Nachlasspfleger nimmt den gesamten Nachlass in Augenschein, sichert ihn ggf. und prüft, ob Erben vorhanden sind.

Testament
Sofern der Verstorbene ein Testament, einen Erbvertrag oder ähnliche Schriftstücke zur Regelung seines Nachlasses verfasst hat, ist dieses unverzüglich dem Nachlassgericht zu übergeben

Todesbescheinigung
…oder auch Totenschein genannt, wird von einem Arzt ausgestellt, nachdem dieser den Tod eines Menschen im Rahmen der Leichenschau festgestellt hat.  Es werden darin neben den Personalien auch Art und Weise beschrieben, wie der Verstorbene zu Tode gekommen ist.

Standesamt
Das Standesamt stellt auf Antrag die Sterbeurkunde aus, es sollten stets mehrere Exemplare beantragt werden.  Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Verstorbene gestorben ist.

Sterbeurkunde
Sterbeurkunde beantragt werden. Für die Ausstellung wird zusätzlich die Geburtsurkunde (bei Verheirateten die Eheurkunde, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil und ggf. weitere Unterlagen) benötigt. Weitere Informationen erteilt Ihnen das zuständige Standesamt oder der Berater ihres Bestattungsunternehmens. Die Sterbeurkunde wird u.a. bei Versicherungen oder Banken zur Auflösung von Verträgen oder Konten benötigt.  Sie berechtigt jedoch nicht, zur Entgegennahme von Wertsachen. 


Weiterführende Hilfeangebote / Ansprechpartner

Rechtliche Fragen zum Thema Erbschaft / Mietrecht

ÖRA – öffentliche Rechtsauskunft
Rechtsberatung und praktische Hilfe für Ratsuchende mit niedrigem Einkommen
Tel. 040/42843-3071
Link

Verbraucherzentrale Hamburg
Tel. 040/24832-0
Link 

Bundesnotarkammer – Körperschaft des öffentlichen Rechts
„Informationssammlung, u.a. zum Thema Erbrecht“
Link

Prüfen Sie auch, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder Mitglied in einer Gewerkschaft sind.  Unter Umständen steht Ihnen eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung zu.  In den Branchenbüchern finden Sie zudem zahlreiche Fachanwälte und Notare, die Sie kostenpflichtig beraten können.


Zuständige Behörden

Behördenhotline 115
Montag – Freitag 08:00 Uhr – 18:00 Uhr

Hier erhalten Sie Auskunft über Ansprechpartner, Adressen und Telefonnummern aller zuständigen Behörden und Gerichte.

Fragen zur polizeilichen Nachlasssicherung beantwortet Ihnen das

Nachlassbüro der Polizei

Polizei Hamburg – LKA41/Nachlassbüro
Bruno-Georges-Platz 1
22297 Hamburg

Tel. 040/4286-74177

  • Montags bis Freitags von 09:00 Uhr - 13:00 Uhr

oder per Email unter lkahh41.nachlassbuero@polizei.hamburg.de"

Dort kann auch der Kontakt zum kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter hergestellt werden.
 

Internet

Das Internet bietet mittlerweile zahlreiche Informations- und Recherchemöglichkeiten zu sämtlichen Themenbereichen (Erbschaft, Mietrecht, Bestattungsformen, Kosten) für Angehörige von Verstorbenen.

Nutzen Sie unbedingt die Internetseite
Link
Suchbegriff: „Nachlassangelegenheiten“

Dort erhalten Sie umfassende Informationen der für Sie zuständigen Stellen mit Adressen, Ansprechpartnern und Öffnungszeiten.


Sonstige Angebote

AGUS
Angehörige um Suizid / Trauer nach Suizid
Unterstützung bundesweit in über 30 Städten
Tel. 0921/1500380
Link

Beratungsstelle CHARON
Hilfen im Umgang mit Sterben, Tod und Trauer
Winterhuder Weg 29 – 22085 Hamburg
Tel. 040/22630300
Link

BSZ – im St. Petri Haus
Beratungs- und Seelsorgezentrum
Bei der Petrikirche 3 – 20095 Hamburg
Tel. 040/32503870

DRK – Kriseninterventionsteam (KIT)
Psychosoziale Notfallversorgung
Innerhalb von 24 Std. nach dem Todesfall erreichbar über 040/19222; danach unter Tel. 040/766092-69
Link

Hamburger Zentrum für Kinder und Jugendliche in Trauer e.V.
Sophienallee 24 – 20257 Hamburg
Tel. 040/22944480
Link

Institut für Trauerarbeit (ITA) e.V.
Bogenstraße 26 – 20144 Hamburg
Tel. 040/36111683
Link

Notfallseelsorge Hamburg
Innerhalb von 24 Std. nach dem Todesfall erreichbar über die Feuerwehrleitstelle Hamburg unter: 112; danach unter Tel. 040/42851-4051

Nummer gegen Kummer
Kinder- und Jugendtelefon
(montags bis samstags 14 – 20 Uhr; gebührenfrei)
Tel: 0800 1110333 oder 116111
Link

Nicolaidis-Stiftung
Hilfsangebote für
Erwachsene, deren Lebenspartner verstorben ist
Kinder & Jugendliche nach dem Tod eines Elternteils
Link

Telefonseelsorge
(24 Stunden erreichbar und gebührenfrei)
Tel. 0800 1110111 oder 0800 1110222

Verwaiste Eltern und Geschwister Hamburg e.V.
Bogenstraße 26 – 20144 Hamburg
Link


Checkliste

  • Informieren Sie übrige Familienmitglieder über den Sterbefall und besprechen Sie gemeinsam die nächsten Schritte.
  • Benachrichtigen Sie einen Bestatter Ihrer Wahl und klären Sie mit ihm, welche Aufgaben er übernehmen soll
  • Hat der Verstorbene ein Testament hinterlegt, informieren Sie unverzüglich das Nachlassgericht
  • Ab Kenntnisnahme über den Todesfall haben Sie 6 Wochen Zeit, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen (bei Sterbefällen mit Auslandsbezug gelten gesonderte Regelungen)


Polizeiliches Aktenzeichen:
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Bestatter:    
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Zuständiges Standesamt:        
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Zuständiges Nachlassgericht:    
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Vermieter / Wohnungseigentümer:    
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Notizen
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Informationen für Angehörige von Verstorbenen