Waffenverbotsgebiet Hansaplatz

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Waffenverbotsgebiet / Glasgetränkebehältnisverbot Hansaplatz

Verbotsgebiet Hansaplatz

Waffenverbot

  • Gemäß der „Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen“ des Senates der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Führen von Waffen und gefährlichen Gegenständen in bestimmten Gebieten verboten. Hierzu zählt auch der Hansaplatz.

Glasgetränkebehältnisverbot

  • Gemäß des „Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten“ des Senates der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Mitführen und der Verkauf von Glasgetränkebehältnissen an allen Tagen in der Zeit von 17:00 Uhr bis 06:00 Uhr im Bereich des Hansaplatzes und angrenzenden Straßen verboten.


Was ist vom Verbotsgebiet umfasst?

Das Waffenverbotsgebiet umfasst das Führen von

  • Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG (Schusswaffen aller Art einschließlich Schreckschusswaffen; Hieb-, Stoß-, Stichwaffen; Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen)

folgenden gefährlichen Gegenständen:

  • alle sonstigen Arten von Messern, soweit sie nicht vom WaffG erfasst werden (z.B. auch Taschenmesser <!>)
  • Knüppel und Baseballschläger
  • Handschuhe mit harten Füllungen (z.B. Stahl, Bleistaub, Blei- oder Eisengranulat)
  • Reizstoffsprühgeräte, die nicht über ein amtliches Prüfzeichen verfügen (z.B. BKA-Zeichen)
  • Tierabwehrsprays (z.B. Pfefferspray)

und gilt innerhalb des festgelegten Waffenverbotsgebiet grundsätzlich für alle Personen. Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen gilt ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen des Waffengesetzes. Das Verbot gilt auch, wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen von Waffen vorliegt.

Glasgetränkebehältnisverbot

Im Glasgetränkebehältnisverbotsgebiet ist es auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Bereich Hansaplatz sowie in den angrenzenden Straßen verboten Glasgetränkebehältnisse mitzuführen oder zu verkaufen. Glasgetränkebehältnisse sind zur Fassung von Getränken bestimmte oder als solche tatsächlich benutzte Behältnisse aus Glas. Das Verbot gilt grundsätzlich für alle Personen.

Interaktive Karte


Welche Ausnahmen gelten im Verbotsgebiet?

Vom Waffenverbot ausgenommen sind

  • Polizeien, Bundeswehr, Zollverwaltung, Bezirklicher Ordnungsdienst, Feuerwehr, Rettungsdienste, medizinische Versorgungsdienste, Sicherheitsdienste der Deutschen Bahn AG sowie der Hamburger Hochbahn AG oder deren Beauftragte, Mitarbeiter von Geld- und Werttransporten
  • der Transport von Waffen oder gefährlichen Gegenständen im Sinne der Verordnung
    • in Kraftfahrzeugen (Pkw oder Lkw) mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das Waffenverbotsgebiet unmittelbar ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen sind zulässig
    • in geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern (z.B. Sicherung per Umverpackung einschließlich Klebeband oder durch Vorhänge-/Zahlenschloss gesichertes Behältnis), durch
      • Gewerbetreibende, die ihren Betrieb im Waffenverbotsgebiet haben und zum Handel mit derartigen Waren berechtigt sind, sowie deren Angestellte oder Kunden
      • Anwohner, die ihre (Haupt-)Wohnung im Waffenverbotsgebiet haben
  • das Führen von Messern durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Angestellte, soweit die Messer für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrags im Waffenverbotsgebiet benötigt werden
  • das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen, soweit es sich bei den mitgeführten Gegenständen nicht um Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, Hieb- und Stoßwaffen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG oder um Messer handelt
  • Reizstoffsprühgeräte, die über ein amtliches Prüfzeichen verfügen (z.B. BKA-Zeichen), in ihrer Reichweite (max. 2m) und Sprühdauer begrenzt sind und bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres erworben werden dürfen
  • die Verwendung von Messern in der Außengastronomie.


Vom Glasgetränkebehältnisverbot ausgenommen sind Polizeien, Bezirkliche Dienststellen, Stadtreinigung, Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinische Versorgungsdienste.

  • Ansonsten dürfen Glasbehältnisse nur dann mitgeführt werden, wenn sie original verschlossen und nicht zugriffsbereit transportiert werden. Das heißt, in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis (z. B. Rucksack oder Einkaufs-Trolley). Plastik- oder Papiertüten reichen allein nicht aus.
  • Gewerbetreibende, deren Betrieb im Verbotsgebiet liegt, sowie deren Angestellte und Zulieferer dürfen Glasbehältnisse zum Zwecke der betrieblichen Versorgung (Getränkeanlieferung) mit sich führen.
  • Für die behördlich genehmigte Außengastronomie ist die Benutzung von Trinkgläsern zulässig.
  • Vom Verbot ebenfalls ausgenommen ist das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen im geschlossenen Fahrgastraum eines Fahrzeugs oder in einem am Fahrzeug befestigten geschlossenen Behältnis; dies gilt auch für das Mitführen in Fahrzeugen, soweit das Verbotsgebiet lediglich durchfahren wird.


Hinweis

Nach wie vor dürfen Getränke unbeschränkt mitgeführt und verkauft werden, die sich nicht in Glasbehältnissen befinden. Das heißt, auch in den Verbotszeiten können Getränke z. B. in Plastikflaschen, Dosen oder so genannten Tetra-Packs mitgeführt und verkauft werden.

Besondere Ausnahmen für das Waffen- und Glasgetränkebehältnisverbot sind bei der Polizei, J4, zu beantragen; Tel. 040 4286-67601.
 

Wie werden Zuwiderhandlungen im Verbotsgebiet geahndet?

Waffenverbotsgebiet

Der Verstoß gegen das Waffenverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000,- € geahndet werden. Die Waffen und gefährlichen Gegenstände können eingezogen werden.

Glasgetränkebehältnisverbot

Der Verstoß gegen das Glasgetränkebehältnisverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden. Die verbotswidrig mitgeführten Glasbehältnisse und deren Inhalte können eingezogen bzw. vernichtet werden.
 

Wo gelten das Waffen – und Glasgetränkebehältnisverbot?

Auf den in der beiliegenden Karte eingezeichneten und durch zusätzliche Beschilderung ausgewiesenen Flächen im Bereich und des näheren Umfeldes des Hansaplatzes.
 

Wie erkenne ich das Waffen – und Glasgetränkebehältnisverbotsgebiet Hansaplatz?

Vor dem Betreten des Verbotsgebietes sowie innerhalb des Gebietes weist das nachstehende Schild auf das Waffenverbot und das Glasgetränkebehältnisverbot hin.

© Polizei Hamburg




FAQ Waffenverbotsgebiet Hansaplatz

Welche Strafe droht bei Verstößen gegen das WVG?

Beim Erstverstoß „Führen eines verbotenen Gegenstandes“ wird ein Bußgeld in Höhe von 150,- Euro verhängt.

Gibt es eine Internetseite der Polizei Hamburg zum WVG?

Ist das Mitführen eines Messers im Rucksack innerhalb des WVG erlaubt?

In einem verschlossenen Behälter oder Verpackung, die einen unmittelbaren Zugriff verhindert, darf ein Messer abgelegt sein, um dieses von einem Ort zum anderen zu befördern – siehe Ausnahmeregelung gem. § 3 (2) Nr. 2 – Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen vom 04. Dezember 2007.

Bei welcher Behörde können Ausnahmeregelungen (beispielsweise für Filmaufnahmen) beantragt werden?

Besondere Ausnahmen sind bei Polizei, J 4, zu beantragen; Tel.: 040 / 4286 – 67601.




FAQ Glasgetränkebehältnisverbotsgebiet Hansaplatz

Gib es eine Internetseite der Polizei Hamburg zum Glasgetränkebehältnisverbotsgebiet?

Ja, unter der nachstehenden Internetadresse:

https://www.polizei.hamburg/glasflaschenverbot-939080


Ist das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen im Rucksack innerhalt des Verbotsgebietes erlaubt?

Original verschlossene Glasgetränkebehältnisse dürfen nicht zugriffsbereit in einem Rucksack transportiert werden. Ein Transport in einer Plastik- oder Papiertüte ist nicht zulässig.

Sind andere Getränkebehältnisse innerhalb des Verbotsgebietes zulässig?

Getränke die sich nicht in Glasbehältnissen befinden, dürfen unbeschränkt mitgeführt und verkauft werden. Das heißt, auch in den Verbotszeiten können Getränke z.B. in Plastikflaschen, Dosen oder sogenannten Tetra-Packs mitgeführt und verkauft werden.

Bei welcher Behörde können Ausnahmeregelungen beantragt werden?

Besondere Ausnahmen sind bei Polizei, J 4, zu beantragen; Tel.: 040 / 4286 – 67601.