Waffen- und Messerverbot ÖPNV und weitere Gebiete

Beschilderung zum Waffenverbotsgebiet

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Waffen- und Messerverbot ÖPNV und weitere Gebiete

Waffenverbotsgebiet Schild


Verbotsgebiete


Gemäß § 1 der „Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten“ des Senates der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Führen von Waffen und Messern

in den U-Bahnen und den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs, auf den Fähren der HADAG Seetouristik und Fährdienst Aktiengesellschaft und in den Bahnen der AKN Eisenbahn GmbH,

in den fahrkartenpflichtigen Bereichen der U-Bahn-Haltestellen der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft und in den Haltestellen der AKN Eisenbahn GmbH und auf allen seitlich umschlossenen Zugängen zu den jeweiligen Bahnsteigen sowie in angrenzenden überdachten Bereichen

und          

auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Gebäuden innerhalb der an den Hamburger Hauptbahnhof und den Zentralen Omnibusbahnhof sowie an die Haltestellen Jungfernstieg und Landungsbrücken angrenzenden Gebieten (siehe interaktive Karten) verboten.

Weitereführende Informationen zu den Waffenverbotsgebieten Hansaplatz und Reeperbahn finden Sie Hier


Was ist vom Verbot umfasst?


Das Verbot umfasst das Führen von

  • Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, u.a. Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen, Elektroschockgeräte, Armbrüste, Handschuhe mit harten Füllungen
  • Messer aller Art, auch Taschenmesser


und gilt innerhalb des festgelegten Waffenverbotsgebiet grundsätzlich für alle Personen.


Interaktive Karten


Die Verbotsgebiete, die über die Bereiche des ÖPNV hinausgehen sind für die Bereiche Jungfernstieges, Hamburger Hauptbahnhof / ZOB und Fußgängerbrücke / Treppenaufgang Landungsbrücken in interaktiven Karten visuell dargestellt und rot umrandet.

Jungfernstieg


Hauptbahnhof

   

Landungsbrücken

                       

Welche Ausnahmen gelten im Verbotsgebiet?

Vom Waffenverbot ausgenommen sind

• Polizeien, Bundeswehr, Zollverwaltung, Bezirklicher Ordnungsdienst, Feuerwehr, Rettungsdienste, medizinische Versorgungsdienste, Sicherheitsdienste der Deutschen Bahn AG sowie der Hamburger Hochbahn AG oder deren Beauftragte, Mitarbeiter von Geld- und Werttransporten

• der Transport von Waffen oder gefährlichen Gegenständen im Sinne der Verordnung

o in Kraftfahrzeugen (Pkw oder Lkw) mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das Waffenverbotsgebiet unmittelbar ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen sind zulässig

o in geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern (z.B. Sicherung per Umverpackung einschließlich Klebeband oder durch Vorhänge-/Zahlenschloss gesichertes Behältnis), durch

 Gewerbetreibende, die ihren Betrieb im Waffenverbotsgebiet haben und zum Handel mit derartigen Waren berechtigt sind, sowie deren Angestellte oder Kunden

 Anwohner, die ihre (Haupt-)Wohnung im Waffenverbotsgebiet haben

• das Führen von Messern durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Angestellte, soweit die Messer für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrags im Waffenverbotsgebiet benötigt werden

• das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen, soweit es sich bei den mitgeführten Gegenständen nicht um Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, Hieb- und Stoßwaffen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG oder um Messer handelt

• Reizstoffsprühgeräte, die über ein amtliches Prüfzeichen verfügen (z.B. BKA-Zeichen), in ihrer Reichweite (max. 2m) und Sprühdauer begrenzt sind und bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres erworben werden dürfen

• die Verwendung von Messern in der Außengastronomie.

Wie werden Zuwiderhandlungen im Verbotsgebiet geahndet?

Der Verstoß gegen das Waffenverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000,- € geahndet werden. Die Waffen und Messer können eingezogen werden.

Wo gilt das Waffenverbot?

• In Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und

• auf den in der beiliegenden Karte eingezeichneten und durch zusätzliche Beschilderung ausgewiesenen Flächen im Bereich des Jungfernstieges, Hamburger Hauptbahnhof / ZOB und Fußgängerbrücke / Treppenaufgang Landungsbrücken.

Wie erkenne ich das Waffenverbotsgebiet?

Beim Betreten der Verbotsgebiete Hamburger Hauptbahnhof / ZOB, Jungfernstieg und Fußgängerbrücke / Treppenaufgang Landungsbrücken sowie in Teilen innerhalb der Gebiete weist dieses Schild auf das Waffenverbot hin.


Welche Strafe droht bei Verstößen gegen das WVG?

Beim Erstverstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 150,- Euro verhängt.