Videoüberwachung Hachmannplatz
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
im Zuge der Wahrung unserer gemeinsamen Sicherheit und Ordnung wurde in diesem Bereich eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum eingeführt. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gemeinschaft und der Unterstützung unserer Polizeikräfte bei ihren wichtigen Aufgaben.
Straftatenbelastung
Auf dem Hachmannplatz gibt es eine hohe Kriminalitätsbelastung. Es handelt sich um einen von mehreren Hot Spots in Hamburg. Innerhalb der letzten Jahre ist die Straßenkriminalität im Bereich Hachmannplatz deutlich angestiegen.
Trotz intensiver Präsenzmaßnahmen durch die Polizei sowie u. a. der Einrichtung eines Waffenverbots- und Alkoholkonsumverbotsgebietes stellt der Hachmannplatz einen Kiminalitätsbrennpunkt dar. Diese Gesamtsituation führt zu einem Unsicherheitsgefühl sowie zu einem Vermeidungsverhalten (Vermeiden der Örtlichkeit).
Rechtliche Grundlagen
Die Videoüberwachung gem. § 18 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG ) stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein Eingriff in dieses Recht darf gem. § 18 (3) PolDVG erfolgen:
- zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten an öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen und Plätzen mittels offener Bildübertragung und
- Bildaufzeichnungen von Personen dürfen angefertigt werden, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten der Straßenkriminalität begangen worden sind und
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung derartiger Straftaten zu rechnen ist.
Das Ziel der Polizei Hamburg ist der Schutz der Freiheit eines jeden Einzelnen, während wir gleichzeitig für die Sicherheit aller sorgen.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit von unschätzbarem Wert ist und stets respektiert wird. Daher erfolgt bei Versammlungen grundsätzlich keine Videoüberwachung bzw. –aufzeichnung. Jede Videoüberwachung und Videoaufzeichnung während öffentlicher Versammlungen erfolgt ausschließlich unter den strengen rechtlichen Voraussetzungen der §§ 12a, 19a Versammlungsgesetz (VersG).
§ 12a VersG
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtigt ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
§ 19a VersG
Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt § 12a.
Aufzeichnungszeiten
Die Bilder der polizeilichen Videoüberwachung werden auf dem Hachmannplatz während der folgenden Schwerpunktzeiten aufgezeichnet und gespeichert:
- Montag bis Donnerstag, jeweils von 09:00 Uhr bis 01:00 Uhr
- Freitag bis Sonntag, jeweils von 09:00 Uhr bis 06:00 Uhr
An Vorfesttagen / Festtagen gilt grundsätzlich die gleiche Lagebeurteilung wie an Wochenendtagen.
Es erfolgt eine Verpixelung aller privaten Bereiche ("private zones"). Eine automatisierte Löschung wird nach spätestens 30 Tagen durchgeführt. Es erfolgt keine automatische Löschung, wenn die Daten
- zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt werden oder
- Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass die aufgenommene Person künftig Straftaten begehen wird und
- die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
Beispiele der Verpixelung
Zur Verdeutlichung sehen Sie Kamerabilder mit Verpixelung "private zones" an Beispielen im Bereich Reeperbahn.
Wie erkenne ich das Gebiet der Videoüberwachung?
Beim Betreten des videoüberwachten Bereichs sowie innerhalb des Gebietes weist das nachstehende Schild auf die Videoüberwachung hin.