Polizei Hamburg

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Sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte Hinterbliebene,

wir als Polizei Hamburg möchten Ihnen zu Ihrem Verlust im Familienkreis unser Mitgefühl ausdrücken. Nachstehend haben wir einige wichtige Informationen für Sie aufgeführt. Am Ende dieser Seite finden Sie die wesentlichen Angaben in einer Broschüre zum Download zusammengefasst.
 

1. Warum hat die Polizei Hamburg nach dem Sterbefall Ermittlungen aufgenommen?

Die Polizei Hamburg ist gesetzlich verpflichtet, nach einem Sterbefall Ermittlungen aufzunehmen, wenn die Identität eines/ einer Verstorbenen nicht eindeutig geklärt ist und/ oder ein Fremdverschulden am Tod nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die Ermittlungen werden im Rahmen eines sogenannten Todesermittlungsverfahrens für die Staatsanwaltschaft Hamburg gemäß Paragraph 159 StPO geführt. 

Ein Todesermittlungsverfahren wird auch dann eingeleitet, wenn der Arzt nach der Leichenschau keinen natürlichen Tod vor Ort bescheinigen kann. Dies ist häufig der Fall, wenn der Arzt die Krankengeschichte des/ der Verstorbenen nicht ausreichend gut kennt. Auch sind Ärzte vor Ort verpflichtet, ein nichtnatürliches oder ungeklärtes Geschehen zu bescheinigen, wenn sie nicht sicher ausschließen können, dass dem Tod ein nahes äußeres Ereignis, wie zum Beispiel ein Sturzgeschehen, vorausgegangen ist.

Auch Sterbefälle in Krankenhäusern müssen im Rahmen eines Todesermittlungsverfahrens kriminalpolizeilich untersucht werden, wenn die Ärztin/ der Arzt in der Klinik keinen natürlichen Tod bescheinigen konnte. Das ist ein nicht seltener Vorgang, wenn Patienten unter medizinischen Maßnahmen sterben und sollte Sie nicht beunruhigen. So sind Ärzte auch verpflichtet, einen ungeklärten Tod zu bescheinigen, wenn ein Mensch in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu einem medizinischen Eingriff verstarb. 


2. Wohin wird der Verstorbene überführt?

Nach Sterbefällen in Hamburger Krankenhäusern verbleibt der/ die Verstorbene für die Dauer der kriminalpolizeilichen Ermittlungen in der Regel in der betreffenden Klinik und ist dort in amtlicher Obhut.

In allen anderen Fällen wird im Auftrag der Polizei Hamburg eine Überführung des/ der Verstorbenen in das 

 

Institut für Rechtsmedizin
Butenfeld 34
22529 Hamburg
Tel.: 040/74105 - 2127

 

veranlasst.

Während der Dauer der Ermittlungen können Angehörigen den/ die Verstorbene(n) in der Regel nicht sehen. Eine Abschiednahme kann jedoch mit dem Bestatter Ihrer Wahl unmittelbar nach Freigabe des Leichnams (siehe hierzu lfd. Nr. 3.) an einem hierfür geeigneten Ort vereinbart werden.


3. Was passiert in den nächsten Tagen?

Die Polizei und die Staatanwaltschaft bearbeiten das Todesermittlungsverfahren mit erhöhter zeitlicher Dringlichkeit.

Häufig kontaktiert das zuständige Fachkommissariat für Todesermittlungen (LKA 414) die Angehörigen der/ des Verstorbenen im Rahmen der Ermittlungen. Manchmal können die Ermittlungen aber auch ohne diese Kontaktaufnahme abgeschlossen werden. 

Sofern sich im Rahmen der Ermittlungen keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden ergeben, wird die Staatsanwaltschaft Hamburg den Sterbefall zügig zur Bestattung freigegeben. Hierüber erhalten die betreffenden Krankenhäuser bzw. das Institut für Rechtsmedizin von der Polizei unverzüglich Kenntnis und informieren entsprechend das bis dahin ggf. bereits benannte Bestattungsunternehmen.

Kann ein Fremdverschulden nicht ganz sicher ausgeschlossen oder muss die Todesursache aus anderen Gründen eindeutig festgestellt werden, wird die Staatsanwalt Hamburg beim Amtsgericht eine genauere Untersuchung des/ der Verstorbenen im Rahmen einer gerichtlichen Obduktion beantragen. 

Im Rahmen der gerichtlichen Obduktion können die Todesursache und weitere bedeutende Umstände wie Vorerkrankungen festgestellt werden. Diese Obduktionen finden alle im Institut für Rechtsmedizin Hamburg statt und sollten die Bestattung kaum verzögern, da nach Abschluss der Obduktion der/ des Verstorbene(n) in der Regel sogleich zur Bestattung freigegeben wird. 


4. Was müssen Sie als Nächstes tun?

Angehörige gemäß § 11 Bestattungsgesetz Hamburg sind bestattungspflichtig. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in folgender Rangfolge: die Ehegatten oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner, auch diejenigen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), die ehelichen und nichtehelichen Kinder, die Eltern, die Geschwister, die Enkel.

Bitte nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu einem Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl auf. Dort wird man Sie über den weiteren Ablauf informieren und Sie bei Fragen, Behördengängen und der Beschaffung notwendiger Dokumente unterstützen. 

Ihr Bestattungsunternehmen sollte sich unmittelbar telefonisch mit dem Institut für Rechtsmedizin bzw. dem betreffenden Krankenhaus in Verbindung setzen, um sich als beauftragt registrieren zu lassen. So lassen sich vermeidbare Kosten durch eine verspätete Informationsweitergabe verhindern. Ihr Bestattungsunternehmen wird dann über die Freigabe des/ der Verstorbenen vom Institut für Rechtsmedizin bzw. dem betreffenden Krankenhaus umgehend informiert werden. 

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung können gemäß § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) 12 übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Bestattungspflichtige erhalten im Bedarfsfall beim zuständigen Sozialamt weitere Informationen. 

Hinweis: Wird für eine(n) Verstorbene(n) nicht innerhalb der gemäß § 10 Bestattungsgesetz Hamburg vorgegebenen Frist von zehn Tagen nach Feststellung des Todes bzw. der Freigabe die Bestattung beauftragt, veranlasst die zuständige Behörde diese von Amts wegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bestattung in nächster Zeit nicht zu erwarten ist, weil Angehörige nicht bekannt sind. Die ordnungsbehördliche Bestattung wird auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen.

Bei Fragen zur Bestattung von Amts wegen können Sie sich wenden an

 

Hamburger Friedhöfe -AöR-
Abt. Bestattung von Amts wegen
Tel.: 040/59388-742
Montag - Freitag 09:00 - 14:00 Uhr
E-Mail: bestattungen@friedhof-hamburg.de

 

5. Werden durch die Polizei alle Angehörigen des Verstorbenen benachrichtigt?

Die Benachrichtigungspflicht der Polizei über den Sterbefall endet mit der Information eines/ einer Angehörigen. 

Hiervon abzugrenzen sind etwaige nochmalige Kontaktaufnahmen durch das zuständige Fachkommissariat im Rahmen der weiteren Ermittlungen. 


6. Vorläufige Nachlasssicherung/ Wohnungsversiegelung

Wurden im Rahmen des Sterbefalls Gegenstände vorübergehend sichergestellt (z. B. Bargeld, Schlüssel, sonstige persönliche Sachen) bzw. ist die Wohnung des/ der Verstorbenen versiegelt worden, so wenden Sie sich bitte an das 

Nachlassbüro der Polizei Hamburg
Tel.: 040/4286 - 74177 
Montag - Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
E-Mail: lka-nlb@polizei.hamburg.de

Das Nachlassbüro wird Ihnen mitteilen, welche Nachweise notwendig sind, damit die amtlich verwahrten Gegenstände ausgehändigt werden können. Auch der Zugang zur Wohnung bzw. die Aushändigung der Wohnungsschlüssel kann über das Nachlassbüro ermöglicht werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Polizei Hamburg grundsätzlich zu Fragen des Erb- und Nachlassrechtes keine rechtlichen Auskünfte geben darf.

Hinweis: Das Nachlassbüro der Polizei Hamburg kontaktiert Angehörige von sich aus nicht, sondern wird nur auf Ihren Antrag hin tätig. Wir empfehlen aufgrund des erhöhten Aufkommens an Anrufen derzeit vorrangig die Kontaktaufnahme per E-Mail. 


7. Erb-/ Nachlassangelegenheiten

Das Nachlassgericht ist im Wesentlichen zuständig für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Erteilung von Erbscheinen, die Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen und die Einrichtung von Nachlasspflegschaften, falls Erbende unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht. Bei Nachlassangelegenheiten ist in der Regel ein Termin mit dem Nachlassgericht erforderlich.

Bitte beachten Sie insbesondere, dass für das Ausschlagen eines Erbes eine gesetzliche Frist festgelegt worden ist. 

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an das zuständige Nachlassgericht.


8. Informationen für Vermieter

Der Tod des Mieters/ der Mieterin wirft bei Vermietern viele Fragen auf: Gibt es Erben? Wer übernimmt das Mietverhältnis? Kann die Wohnung vom Vermieter kurzfristig betreten werden?

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Polizei Hamburg grundsätzlich zu Fragen des Erb- und Nachlassrechtes keine Rechtsauskünfte geben darf. Das Nachlassbüro der Polizei Hamburg kann aber mitteilen, unter welchen Voraussetzungen dem Vermieter kurzfristig ein Zugang zur Wohnung eines Verstorbenen ermöglicht werden kann.

Bitte wenden Sie sich auch als Vermieter an das

Nachlassbüro der Polizei Hamburg
Tel.: 040/4286 - 74177 
Montag - Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
E-Mail: lka-nlb@polizei.hamburg.de

Für alle weiteren Nachlassangelegenheiten können sich Vermieter unter anderem an das zuständige Nachlassgericht wenden.

Hinweis: Das Nachlassbüro der Polizei Hamburg kontaktiert Vermieter von sich aus nur im Ausnahmefall. Es wird in der Regel nur auf Antrag hin tätig. Wir empfehlen Ihnen aufgrund des erhöhten Aufkommens an Anrufen derzeit vorrangig die Kontaktaufnahme mit dem Nachlassbüro per E-Mail. 


9. DOWNLOAD 

Hier finden Sie die wesentlichen Angaben in einer Broschüre Informationen für Angehörige von Verstorbenen zum Download zusammengefasst.

Polizei Hamburg
Landeskriminalamt 414
Todesermittlung und Nachlassbüro
Bruno-Georges-Platz 1
22297 Hamburg
E-Mail: lkahh414@polizei.hamburg.de
Internet: www.polizei.hamburg

Weitere Auskünfte über Leistungen der Hamburger Verwaltung und anderer öffentlicher Institutionen erhalten Sie auch unter der Behördennummer 115.