Ordner bei einer Versammlung
Rechtliche Hinweise zum Einsatz von Ordnern bei Versammlungen.
§ 9 VersG
(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
Ordner sind solche Personen, die den Leiter bei seiner Leitungsfunktion unterstützen und dabei insbesondere die Einhaltung der äußeren Rahmenvorgaben überwachen und gegebenenfalls durchsetzen. Sie sind Gehilfen des Leiters insofern weisungsgebunden. Die Ordner sind, wie auch der Leiter und ggfs. Der Veranstalter, Teilnehmer der Versammlung. Nochmal zusammengefasst:
- Die Ordner müssen volljährig sein.
- Sie dürfen keine Waffen tragen.
- Sie üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
- Die Ordner müssen weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“ gekennzeichnet sein.
Grundsatz:
Grundsätzlich wird der Einsatz von Ordnern von der Versammlungsbehörde befürwortet. Bislang hat sich der Einsatz von einem Ordner je 50 Teilnehmer bei Versammlungen oder Aufzügen bewährt!