Unter der Bezeichnung „Hasskriminalität“ werden Straftaten zusammengefasst, die auf Grund von Vorurteilen gegenüber dem äußeren Erscheinungsbild, der Hautfarbe, der ethnischen oder Religionszugehörigkeit, dem Geschlecht, der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität, einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung, der Nationalität oder dem sozialen Status begangen werden.
Die Kategorisierung solcher Taten als „Hasskriminalität“ ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Für die Frage der Bearbeitungszuständigkeit bei Polizei und Staatsanwaltschaft einerseits, für die Frage der Strafzumessung (vgl. § 46 StGB) andererseits. Denn mit einer vorurteilsmotivierten Straftat richtet sich der Täter immer auch gegen die gesellschaftliche Gruppe, der die bzw. der individuelle Geschädigte angehört. Als Angriff auf unser freiheitliches Wertesystem sind für Hasskriminalität deshalb die Staatsschutz-Abteilungen bei Polizei und Staatsanwaltschaft zuständig.
Im Jahr 2024 verzeichneten die Polizeien der Länder gem. den erhobenen Zahlen des Bundesministeriums des Inneren (BMI) insgesamt 2.917 queerfeindliche Straftaten in Deutschland. Davon waren insgesamt 381 Gewaltstraftaten.
Fälle in 2023
Fälle in 2024
Anstieg gegenüber 2023
Fälle in 2023
Fälle in 2024
gegenüber 2023
Das LKA der Polizei HH führte im Jahr 2024 in insgesamt 149 queerfeindlichen Fällen die Ermittlungen. Davon waren 38 Gewaltdelikte.
Fälle in 2023
Fälle in 2024
gegenüber 2023
Fälle in 2023
Fälle in 2024
gegenüber 2023
Schätzungen zufolge liegt das Verhältnis von angezeigten zu nicht angezeigten queerfeindlichen Straftaten bei 1:9 – d.h., auf eine angezeigte Straftat kommen neun nicht angezeigte. Mögen die Gründe für die Nichtanzeige auch noch so nachvollziehbar sein – klar ist aber auch: nur wenn die Polizei von Straftaten erfährt, kann sie auch etwas dagegen unternehmen.
Auch eine Strafanzeige gegen Unbekannt ist nicht bloß ein Strich in der Statistik. Das Landeskriminalamt hat umfangreiche Möglichkeiten, in den angezeigten Sachverhalten zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen. So kann u.a. ein zur Anzeige gebrachter Sachverhalt auf Grund einer vorhandenen Täterbeschreibung ggf. mit einem anderen Sachverhalt verbunden werden und so durch neue Ermittlungsansätze zum Ermittlungserfolg und einer Ergreifung des zuvor unbekannten Täters führen.