Polizei Hamburg

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Waffen und Munition

Informationen zur Waffenaufbewahrung für Jäger, Sportschützen und Waffenbesitzer

1. Einleitung

Waffen sind vor dem Zugriff unbefugter Personen zu sichern. Unbefugt ist grundsätzlich auch der eigene Ehepartner oder andere in der gemeinsamen Wohnung lebende Familienangehörige / Lebenspartner, wenn sie nicht ebenfalls Berechtigte im Sinne des Waffengesetzes sind.

Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung erstreckt sich auf alle Arten von Waffen, auch auf Schreckschuss- und Luftdruckwaffen.

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzt, muss diese ungeladen in klassifizierten Behältnissen aufbewahren.

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Waffenaufbewahrung sind im § 36 des Waffengesetzes (WaffG) sowie in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) festgehalten.

2. Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen und Munition

Erlaubnisfreie Waffen sind beispielsweise Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffen mit F-Zeichen oder Schreckschuss-, Gas-und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sowie Hieb-und Stoßwaffen.

Im Prinzip sind dies alle Waffen, die  unter das Waffengesetz fallen, aber ab 18 Jahren frei erworben werden können.

Achtung Neuregelung: Entsprechend der Neuregelung zum Waffenrecht (06.07.2017) müssen

  • erlaubnisfreie Waffen ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden!
  • Hieb-und Stoßwaffen sicher vor unbefugten  Zugriff verwahrt werden!

Geschosse von Druckluft-, Federdruck-oder CO2-Waffen sind keine Munition im Sinne des Gesetzes.

Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Nr. 12 i.V.m. § 13 Absatz 2 Nr. 1 AWaffV dar.

Falls bei einer behördlichen Aufbewahrungskontrolle freie Waffen offen für Unberechtigte zugänglich sind, ist der oben genannte Verstoß erfüllt.

Hinweis: Verstöße können dazu führen, dass Zweifel an der nötigen Zuverlässigkeit für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition aufkommen!

3. Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition

Je nach Art und Anzahl der zu verwahrenden Waffen / Munition bestehen Vorgaben für eine waffengesetzkonforme Unterbringung / Aufbewahrung. Siehe auch als Anlage beigefügte tabellarische Übersicht.

Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
© Polizei Hamburg

  • Erlaubnispflichtige Munition – in einem Stahlblechbehältnis (ohne Klassifizierung) mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertig (z.B. Stangenschloss)
  • Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu fünf und Munition – in einem Schrank der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 unter 200 Kg Gewicht
  • Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 10 und Munition – in einem Schrank der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 über 200 Kg Gewicht
  • Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt und Munition – in einem Schrank der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad I
  • Sammlerwaffen – hierfür gelten besondere Regelungen, welche sich immer nur auf den Einzelfall beziehen. Auf Antrag können durch die zuständige Waffenbehörde Ausnahmeregelungen erlassen werden. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zur Ausstellungszwecken z.B. in Vitrinen.
  • Empfohlen wird ein Zahlenkombinationsschloss, um das Problem der sicheren Schlüsselaufbewahrung zu umgehen / auszuschließen.
  • Der Aufstellungsort sollte sich bei Privatpersonen möglichst in der Wohnung befinden. Keller- und Bodenverschläge können in Ausnahmefällen entsprechend einer Einzelfallentscheidung geprüft werden.
  • Die Verankerung von Waffenbehältnissen hat einen maßgeblichen Anteil an der Sicherheit. Sie ist Teil der Gesamtprüfung nach DIN/EN 1143-1. Es wird empfohlen (keine gesetzliche Vorschrift), Waffenbehältnisse mit einem Gewicht unter 1000 Kg zu verankern. Im Regelfall wird geeignetes Verankerungsmaterial einschließlich der Beschreibung vom Hersteller mitgeliefert.

4. Bestandsschutzwahrung

Der Bestandsschutz gilt für Personen, die bereits vor dem 6.Juli 2017 im Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen waren und die sachgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition bereits vor diesem Zeitpunkt bei der Waffenbehörde nachgewiesen haben.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufbewahrung weiterhin in Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A oder B der VDMA 24992 erfolgen. Es wird dringend empfohlen den Fortbestand des Bestandsschutzes vorher mit der Waffenbehörde abzustimmen.
Die Aufbewahrung betrifft auch berechtigte Personen in häuslicher Gemeinschaft.
Der Bestandsschutz umfasst nicht eine ggf. erforderliche Neu- oder Ersatzbeschaffung von Sicherheitsbehältnissen. Werden Sicherheitsbehältnisse nach dem 6. Juli 2017 angeschafft, sind die zum Zeitpunkt der Anschaffungen maßgebenden Anforderungen einzuhalten.

5. Waffenraum 

Entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 AWaffV ist alternativ zu den Waffenschränken die Errichtung eines Waffenraums zulässig. Der Waffenraum sollte möglichst fensterlos und wie folgt ausgestattet sein:

  • Türelement zertifiziert nach der DIN/EN-1143-1, Widerstandsgrad 0 (bis zu 10 Kurzwaffen) oder I, je nach Anzahl der aufzubewahrenden Waffen.
  • Empfohlen wird ein Zahlenkombinationsschloss, um das Problem der sicheren Schlüsselaufbewahrung zu umgehen / auszuschließen.
  • Ausführung der Wände, Decken und Böden
    - Mauerwerk nach DIN 1053-1, Nenndicke ≥ 240 mm
    - Stahlbeton nach DIN 1045, Nenndicke ≥ 140 mm, Fertigungsklasse B25/C25
    - Zertifizierte innenliegende und nachgerüstete Wandkonstruktionen nach DIN/EN  1143-1, Widerstandsgrad 0 oder 1
    - Zur Raumbelüftung können Belüftungskanäle mit ei-nem maximalen Durchmesser von 12 cm eingebaut werden.

6. Gesamtabsicherung des Gebäudes (Grundsicherung)

Unter einer Grundsicherung sind allgemein übliche sicherungstechnische Maßnahmen zu verstehen, die den polizeilichen Erfahrungen und dem jeweils aktuellen Stand der Sicherungstechnik entsprechen und für Wohn- bzw. Gewerbebereiche von den kriminalpolizeilichen Beratungsstellen allgemein empfohlen werden. Die Fenster- und Türelemente sollten bezüglich des Einbruchschutzes mindestens das Niveau erreichen, das bundesweit für Privat- und Gewerbeobjekte empfohlen wird DIN EN 1627, mindestens Widerstandsklasse/ resistance class (RC) 2, geprüft/ zertifiziert.
Diese Elemente sollen das schnelle unbefugte Eindringen in das Objekt verhin-dern bzw. erheblich erschweren, was zumeist mittels einfacher Gewalt und/ oder Hebelwerkzeugen geschieht.
Die Forderung nach einer Grundsicherung besteht laut Waffengesetz nicht. Diese wäre in vielen Fällen, auch bei Mietobjekten nicht durchsetzbar. Gleichwohl sollte auf Schwachstellen hingewiesen und deren Behebung angeregt werden.

7. Einbruchsmeldeanlage (EMA)

Aufgrund örtlicher Gegebenheiten (Lage des Objektes, soziales Umfeld, baulicher Zustand) sowie der Art und Anzahl der aufzubewahrenden Waffen, kann zusätzlich die Installation einer Einbruchsmeldeanlage erforderlich sein.
Die Errichtung sollte gem. anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normreihen DIN EN 50130, 50131 und 50136 sowie der DIN VDE 0833 Teile 1 und 3 und des VdS mindestens in der Klasse B erfolgen.
Neben der örtlichen Alarmierung (optisch) ist ein Fernalarm zu einer ständig besetzten Serviceleitstelle (Zertifizierter Wach- und Sicherheitsdienst) erforderlich.

8. Nicht dauernd bewohnte Gebäude

Nach § 13 Abs. 4 AWaffV dürfen in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude (z.B. Ferienwohnung, Jagdhütte – Kriterium: wenig frequentiert) maximal drei erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Wertbehältnis, nach DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad I, aufbewahrt werden.
Erlaubnispflichtigen Kurzwaffen dürfen in solch einem Gebäude gar nicht aufbewahrt werden.

9. Schützenhäuser / Schießstätten

Gemäß § 14 AWaffV dürfen vereinseigene, erlaubnispflichtige Kurzwaffen und Langwaffen  in Schützenhäusern / Schießstätten aufbewahrt werden. Die Anzahl ist restriktiv zu begrenzen. Die ausreichende Art der Aufbewahrungsbehältnisse sollte immer im Einzelfall und im Voraus mit der zuständigen Waffenbehörde geklärt werden.
Empfohlen werden Wertbehältnisse nach DIN/EN 1143-1, mindestens Widerstandsgrad I, für 5-10 Kurzwaffen und/oder 10-20 Langwaffen. Größere Waffenbestände sind in einem Wertbehältnis, Widerstandsgrad III oder gleichwertig (§ 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV), aufzubewahren.

10. Vorübergehende Aufbewahrung

Bei einer vorübergehender Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Jagd, Hotelaufenthalt etc. kann von vorgenannten Anforderungen abgesehen werden, wenn die sichere Aufbewahrung nicht möglich ist. Es ist stattdessen sicherzustellen, dass die Waffen unter angemessener Aufsicht aufbewahrt werden oder bei kurzfristiger Abwesenheit die unbefugte Wegnahme durch sonstige Vorkehrungen ausgeschlossen ist, beispielsweise durch Aufbewahrung in einem verschließbaren Schrank, durch Entfernen eines wesentlichen Teils und Mitnahme oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung.

11. Waffenrechtlicher Hinweis

Entsprechend des § 36 Abs. 3 WaffG muss der Besitzer von Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachweisen.

Die Nachweispflicht dafür, dass ein Waffenbehältnis einer bestimmten Sicherheitsstufe bzw. bestimmten Widerstandsgrad entspricht, trägt der Besitzer.

Für Rückfragen zur Aufbewahrung wenden Sie sich bitte an

 

Kriminalberatung
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Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung zum Führen von Waffen ist das Justiziariat J4.  Weitere Informationen erhalten Sie hier.