Polizei Hamburg

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Hinweise für die Durchführung

von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen unter freien Himmel


Hinweise für die Durchführung von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel
(Stand 11.September 2020)

1. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I, S. 1790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2366).

2. Die Bekanntgabe der Veranstaltung (sog. Werbung) darf frühestens 48 Stunden nach Anmeldung bei der Polizei erfolgen. In der öffentlichen Einladung (Plakate, Flugblätter usw.) muss der Veranstalter seinen Namen angeben (§ 2 VersG).

3. Der in der Anmeldung genannte Leiter muss sich mit den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes vertraut machen. Insbesondere hat er für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen (§ 8 VersG). Vermag er sich bei Aufzügen nicht durchzusetzen, 
so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären (§ 19 VersG).

4. Der Veranstalter oder Leiter soll mit dem örtlichen Einsatzleiter der Polizei vor und während der Veranstaltung Verbindung halten. Während der Versammlung hat der benannte Leiter ständig anwesend zu sein.

5. Ein Abweichen von den Angaben in der Anmeldung (z. B. Streckenänderung) bzw. die Nichtbeachtung von etwaigen Auflagen sind strafbar (§ 25 VersG) bzw. können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG).

6. Die Lautstärke der Durchsagen über Lautsprecher ist auf das notwendige Maß zu beschränken und darf den öffentlichen Straßenverkehr sowie Anlieger, Passanten und Geschäftstreibenden nicht über Gebühr störend beeinträchtigen. Dem Veranstalter kann grundsätzlich zugemutet werden, sich bei einer geringen Anzahl von Teilnehmern auch ohne den Einsatz von Lautsprechern verständlich zu machen.
7. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel, die im befriedeten Bannkreis stattfinden sollen, sind nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. Weiteres regelt das Bannkreisgesetz. 
8. Gemäß Feiertagsschutzverordnung ist es verboten, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel in der Zeit von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr durchzuführen. Dieses Verbot gilt nicht für den 1. Mai, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Feiertag auf einen Sonntag fällt

9. Der Gebrauch von Infrastruktur (Tische, Stühle, Bänke, Infotische, Pavillons, etc.) ist grundsätzlich nicht versammlungsimmanent. Das heißt, dass alles, was nicht funktional der Verwirklichung des Versammlungsgrundrechtes dient, einer besonderen Sondernutzungserlaubnis des jeweils örtlich zuständigen Bezirksamtes bedarf.

10. Die Verwendung von Ordnern bedarf der polizeilichen Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.
11. Ordner und Teilnehmer dürfen keine Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachengeeignet und bestimmt sind. Ebenso gilt dieses für den Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen.
12. Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung dürfen grundsätzlich nicht getragen werden (§3 VersG).
13. Es ist grundsätzlich verboten, sich zu bewaffnen und zu maskieren bzw. zur Vermummung geeignete Gegenstände mitzuführen. Dieses gilt sowohl während der Versammlung oder Aufzug als auch auf dem Weg dorthin.