Polizei Hamburg

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Sonderparkplätze für E-Kfz

An Ladestationen für E-Kfz dürfen nur besonders gekennzeichnete Kfz mit Elektroantrieb parken.

Seit 2015 eröffnet das vom Bundestag beschlossene Elektromobilitätsgesetz die Möglichkeit, für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) bei den Parkgebühren Ermäßigungen oder Befreiungen von der Gebührenpflicht einzuführen.  Hamburg hat als erste Stadt in Deutschland von dieser Neuerung Gebrauch gemacht. Seit dem 1. November 2015 dürfen mit E-Kennzeichen ausgestattete Elektrofahrzeuge in Hamburg an allen Parkscheinautomaten bis zur jeweiligen Höchstparkzeit gebührenfrei geparkt werden. 


Parkplatz mit Ladesäule für Elektroautos
© Polizei Hamburg

Die neue Beschilderung der Stellflächen neben diesen Ladepunkten enthält auf drei weiteren Zusatzzeichen zusätzliche Beschränkungen für das Parken mit E-Kfz.

© BVM

So beschilderte Parkplätze sind Sonderparkplätze für E-Kfz. Auf ihnen dürfen ausschließlich E-Kfz parken, wenn gleichzeitig ein Ladevorgang gestartet wird. Für in der Bundesrepublik Deutschland gehaltenen Fahrzeuge ist auf dem Kennzeichen im Anschluss an die Nummernkombination ein „E“ eingeprägt.

Für alle anderen Kfz gilt auf solchen Parkflächen ein Parkverbot. Dieses gilt auch für im Inland gehaltene Fahrzeuge mit Elektroantrieb, welche nicht mit einem „E“-Kennzeichen versehen sind.

E-Kfz dürfen nur mit Auslegung der Parkscheibe bis zur erlaubten Höchstparkdauer dort parken und gleichzeitig laden, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Außerhalb der angegebenen Bewirtschaftungszeit „werktags 9-20 h“ dürfen sie jedoch zeitlich unbegrenzt und deshalb ohne Parkscheibe parken, wenn gleichzeitig ein Ladevorgang gestartet wird.

Das generelle Parkverbot für alle inländisch gehaltenen Fahrzeuge ohne „E“-Kennzeichen gilt selbstverständlich auch außerhalb dieser Zeiten.

Wer ein solches Kraftfahrzeug auf diesen Sonderparkflächen für E-Kfz parkt, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird, um die Parkfläche für die bevorrechtigten E-Kfz wieder frei zu machen. Weiterhin wird ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld erhoben.

Ebenso müssen aber auch Fahrerinnen und Fahrer von E-Kfz mit derartigen Maßnahmen rechnen, wenn

  • die Parkscheibe nicht ausgelegt ist
  • die Höchstparkzeit überschritten wird.
  • kein Ladevorgang gestartet wird.

Polizei und Landesbetrieb Verkehr sind bestrebt, durch diese Maßnahmen zu gewährleisten, dass Fahrerinnen und Fahrer von E-Kfz eine hohe Gewissheit haben, ihr E-Kfz auf diesen allein für sie vorgesehenen Sonderparkplätzen an Ladesäulen auch tatsächlich laden zu können. Nur so kann die beabsichtigte Bevorrechtigung für E-Kfz Wirkung entfalten und einen echten Anreiz schaffen, sich mit einem Elektromobil am Straßenverkehr zu beteiligen.