Polizei Hamburg

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Bannkreis

Bannkreis rund um das Rathaus


Bannkreis Rathaus
© Polizei Hamburg



§ 1 Bannkreis

(1) Der befriedete Bannkreis umfasst das Gebiet, das folgende Straßen und Grundstücke begrenzen:
Jungfernstieg ab Einmündung Neuer Wall – Bergstraße – Schmiedestraße bis Kreuzung Domstraße – Domstraße – Ost-West-Straße bis Einmündung Neue Burg – Neue Burg bis Einmündung Trostbrücke – Grundstück der ehemaligen Nikolaikirche – Hopfenmarkt ab Einmündung Hahntrapp – Kleiner Burstah – Großer Burstah ab Einmündung Kleiner Burstah – Graskeller – Neuer Wall.
(2) Die Flächen der genannten Straßen und Grundstücke gehören nicht zum befriedeten Bannkreis.

§ 2  Ausnahmen vom Versammlungsverbot

(1) Ausnahmen von dem Verbot öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen im befriedeten Bannkreis sind zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Bürgerschaft, ihrer Organe oder Gremien oder eine Behinderung des freien Zugangs zum Rathaus nicht zu befürchten ist.
(2) Nicht zulässig sind Ausnahmen, sofern die Versammlung oder der Aufzug
1.    am Tage einer Sitzung der Bürgerschaft oder des Bürgerausschusses,
2.    am Tage einer Sitzung des Ältestenrates oder der Fraktionen stattfinden soll.

Für die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen innerhalb des befriedeten Bannkreises im Bereich des Hamburger Rathauses gelten besondere Bestimmungen.
Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung erfolgt über die Versammlungsbehörde. Sie prüft, ob am Tage der Demonstration eine schützenswerte Sitzung stattfindet.